Betriebsratswahlen 2018 - Sitzverteilung wie gehabt | Informationspaket zu Betriebsratswahlen | Geltung kirchlicher Arbeitsbedingungen bei weltlichen Arbeitgebern | Auswirkungen der Transgender-Entscheidung des BVerfG auf das Arbeitsrecht | Rechtliche Rahmenbedingungen  der Weihnachtsfeier
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   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 29.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

das BAG hat eine wichtige Entscheidung im Vorfeld der demnächst anstehenden Betriebsratswahlen getroffen: Die Sitzverteilung nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren ist danach verfassungsgemäß. Sie benötigen noch Informationen und Arbeitshilfen zur Betriebsratswahl 2018? Dann beachten Sie bitte unser Informationspaket zum Thema.

Außerdem in diesem Newsletter: eine BAG-Entscheidung zur Bindung weltlicher Arbeitgeber an kirchliches Arbeitsrecht (nach einem Betriebsübergang), ein Experten-Blog-Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink zur Auswirkung der Transgender-Entscheidung des BVerfG auf Stellenausschreibungen und ein Aufsatz von Dr. Jörg Laber und Tomislav Santon zur Weihnachtsfeier (arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesichtspunkte).

Noch eine gute und erfolgreiche Woche wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

 


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Meldungen:

Betriebsratswahl: Sitzverteilung nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß
 
Betriebsratswahlen 2018: Alle Informationen und Arbeitshilfen auf einen Klick
 
Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber
 
Reform der Arbeitnehmerentsenderichtlinie
 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des MiLoG
 
Blog: Das dritte Geschlecht: Berücksichtigung "Diverser" bei Stellenausschreibungen geboten (Kleinebrink)
 
Aus dem HeftDie Weihnachtsfeier - Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesichtspunkte (Laber/Santon)
 


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BAG 22.11.2017, 7 ABR 35/16

Betriebsratswahl: Sitzverteilung nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß

Die Anordnung des d"Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze nach Betriebsratswahlen in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Wo BetrVG ist verfassungsgemäß. Das Verfahren verletzt weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 3 Abs. 1 GG noch die durch Art. 9 Abs. 3 geschützte Koalitionsfreiheit.
[BAG PM Nr. 53/17 vom 22.11.2017]


Betriebsratswahlen 2018: Alle Informationen und Arbeitshilfen auf einen Klick

Im Frühjahr 2018 ist es wieder so weit: Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden statt. Damit Sie sich optimal auf die Wahl vorbereiten und vor allem Fehler in der Durchführung vermeiden können, haben wir ein großes Informationspaket rund um das Thema Betriebsratswahlen für Sie zusammengestellt.

[ArbRB-Redaktion vom 23.11.2017]


BAG 23.11.2017, 6 AZR 683/16

Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber

Wird ein Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Eine arbeitsvertraglich bestehende dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts gilt weiterhin fort.
[BAG PM Nr. 54/17 vom 23.11.2017]


Reform der Arbeitnehmerentsenderichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2016 einen Entwurf zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie vorgelegt. Der Vorschlag zielt auf die Gleichbehandlung entsandter Arbeitnehmer mit lokalen Arbeitnehmer in Bezug auf wesentliche Beschäftigungsbedingungen. Die Arbeits- und Sozialminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich am 23.10.2017 auf eine Reform der RL 96/71/EG verständigt.
[Europäische Institutionen]


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des MiLoG

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes vorgelegt. Er soll direkt den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden.
[Bundesrat]


BlogDas dritte Geschlecht: Berücksichtigung "Diverser" bei Stellenausschreibungen geboten (Kleinebrink)

Benachteiligungen u.a. wegen des Geschlechts sind nach § 1 AGG und § 7 Abs. 1 AGG zu verhindern. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, drohen ihm nach § 15 Abs. 1 AGG ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch und nach § 15 Abs. 2 AGG ein Entschädigungsanspruch eines betroffenen Arbeitnehmers. Nicht unterschätzt werden darf auch ein entstehender immaterieller Schaden in Form eines Imageschadens zulasten des Unternehmens.
 


Aus dem HeftDie Weihnachtsfeier - Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesichtspunkte (Laber/Santon, ArbRB 2017, 350)

In vielen Betrieben finden jetzt bald wieder Weihnachtsfeiern statt. Diese erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit, können aber auch zu Unstimmigkeiten führen, z.B. wenn sich ein Arbeitnehmer nicht ordentlich benimmt oder er auf dem Heimweg verunglückt. Fraglich ist auch, welche Leistungen der Arbeitgeber steuerfrei erbringen darf. Der Beitrag nimmt die praxisrelevanten arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragestellungen in den Blick.
 


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Tel.: 0221-93738-153
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