Kein striktes Neutralitätsgebot für Arbeitgeber bei Betriebsratswahlen | Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Betriebsratswahlen - Voraussetzungen und taktische Hinweise | Online-Dossier zu den Betriebsratswahlen 2018 mit vielen nützlichen Informationen
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 14.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
das BAG hat entschieden, dass es kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen gibt. Lesen Sie hierzu einen Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger.

Geht die Einmischung des Arbeitgebers aber zu weit oder liegen andere Verstöße vor, kann die Betriebsratswahl anfechtbar oder nichtig sein. Hiermit befasst sich ein Beitrag von Dr. Norbert Windeln (frei abrufbar für Abonnenten, Probeabonnenten und Datenbanktester).

Weitere nützliche Informationen rund um die Betriebsratswahlen 2018 können Sie zudem unserem Online-Dossier zum Thema entnehmen.

Freundliche Grüße aus Köln


Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
PS: Am 26. und 27.4.2018 finden wieder die Kölner Tage Arbeitsrecht statt. Hier informieren + anmelden!
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Legal Transformation Days 2018
MELDUNGEN
Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber - Kein striktes Neutralitätsgebot hinsichtlich der Betriebsratswahl
Verdacht der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Bewegung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung
Keine Reduzierung des Elterngeldes durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld
Verlängerung der Sonderregelung bei ALG I für überwiegend nur kurz befristet Beschäftigte beschlossen
Betriebsratswahlen 2018: Alle Informationen und Arbeitshilfen auf einen Klick (Stand: März 2018)
 

 
GESETZGEBUNG
Reform der Arbeitnehmerentsenderichtlinie
Vorerst keine Arbeitszeitbegrenzung
 

 
BLOG
"Neutralitätspflicht" des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen? (Groeger)
 

 
AUS DEM HEFT
Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl (ArbRB 2018, 90)
Verlagsangebot
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MELDUNGEN
 
BAG 25.10.2017, 7 ABR 10/16
Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber - Kein striktes Neutralitätsgebot hinsichtlich der Betriebsratswahl
Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Nicht jede Handlung oder kritische Äußerung des Arbeitgebers ist verboten und als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen, mit der Folge, dass die Wahl anfechtbar bzw. unwirksam ist.
 
[BAG online]
 
LAG Niedersachsen 12.3.2018, 15 Sa 319/17
Verdacht der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Bewegung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung
Besteht gegen einen Arbeitnehmer der Verdacht, dass er der radikal militanten "Jihad-Bewegung" angehört und wird ihm deshalb präventiv der Reisepass entzogen, so rechtfertigt dies noch nicht ohne weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Rein außerdienstliche Umstände können keine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss daher eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses darlegen oder einen dringenden Verdacht aufzeigen, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte.
 
[LAG Niedersachen PM vom 12.3.2018]
 
BSG 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R
Keine Reduzierung des Elterngeldes durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld
Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie z.B. eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld nicht, selbst wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.
 
[BSG PM Nr. 11/2018 vom 8.3.2018]
 
 
Verlängerung der Sonderregelung bei ALG I für überwiegend nur kurz befristet Beschäftigte beschlossen
Eine Sonderregelung ermöglicht momentan überwiegend nur kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen einfacheren Zugang zum Arbeitslosengeld. Das Bundeskabinett hat am 7.3.2018 eine Verlängerung dieser Sonderregelung zum Arbeitslosengeld bis zum Sommer 2021 beschlossen.
 
[Bundesregierung PM Nr. 54/2018 vom 7.3.2018]
 
 
Betriebsratswahlen 2018: Alle Informationen und Arbeitshilfen auf einen Klick (Stand: März 2018)
Es ist wieder so weit: In den Betrieben werden regulär neue Betriebsräte gewählt. Damit Sie sich optimal auf die Wahl vorbereiten und vor allem Fehler in der Durchführung vermeiden können, haben wir ein großes Informationspaket rund um das Thema Betriebsratswahlen für Sie zusammengestellt.
 
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BLOG
 
 
"Neutralitätspflicht" des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen? (Groeger)
Müssen außer Ministern auch Arbeitgeber bedenken, was sie in welchem Kontext sagen? Oder genießen sie den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG? Hat sich der Arbeitgeber als Gegenspieler des Betriebsrats jeglichen Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten? Unterliegt er einem strikten Neutralitätsgebot? Muss die Betriebsratswahl allein auf der freien Entscheidung der wahlberechtigten Arbeitnehmer beruhen? (...) Höchst aktuelle Fragen angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen 2018.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl (ArbRB 2018, 90)

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und taktische Hinweise
von RA FAArbR Dr. Norbert Windeln LL.M.

In der Zeit vom 1.3. bis 31.5.2018 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Nicht selten wird dabei nach Abschluss der Wahl der Vorwurf laut, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß verlaufen und müsse daher wiederholt werden. Der Autor stellt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Anfechtung der Betriebsratswahl dar, erläutert die Unterschiede zur Nichtigkeit und gibt taktische Hinweise für das Verfahren.

 
 
 

 
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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