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| | das Tarifeinheitsgesetz ist, so das BVerfG, weitgehend verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber muss lediglich in kleineren Punkten nachbessern. Bis das geschehen ist, bleibt das Gesetz "mit Einschränkungen" weiter anwendbar. Das könnte für Unsicherheit sorgen, meint etwa die SZ, und sieht hierin "ein Beschäftigungsprogramm für Arbeitsrichter und eine Goldgrube für Anwaltskanzleien". Außerdem in diesem Newsletter: Der Bundesrat hat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Einen Kommentar hierzu von Dr. Johannes Schipp lesen Sie im ArbRB-Experten-Blog. Auch weitere arbeitsrechtliche Vorhaben haben den Bundesrat passiert. Einen Überblick bietet der AuS-Gesetzgebungsreport. Zum Cool-down nach diesen komplexen Themen empfehle ich den Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zur Klage von Anthony Modeste gegen den 1. FC Köln auf Teilnahme am Trainingslager. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Verlagsangebot BVerfG 11.7.2017, 1 BvR 1571/15 u.a. Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Auslegung des Gesetzes muss allerdings der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie gerecht werden. Mit der Verfassung unvereinbar ist das Gesetz nur insofern, als dass Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Interessen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung bis zum 31.12.2018 zu treffen. Bis dahin darf ein Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft im Fall einer Kollision den Tarifvertrag einer Minderheitengewerkschaft nur dann verdrängen, wenn deren Belange im Tarifvertrag ernsthaft und wirksam berücksichtigt werden. [BVerfG PM Nr.57/2017 vom 11.7.2017] | |
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EuGH 5.7.2017, C-190/16 Die unionsrechtlich bestimmte Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post tätige Piloten ist durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt und daher gültig. Der Unionsgesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, anstelle der Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten von Piloten vorzuschreiben. [EuGH PM Nr.73/17 vom 5.7.2017] | |
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BSG 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche nur anlassbezogen einmal jährlich ausgezahlt werden, werden bei der Bemessung des Elterngelds nicht berücksichtigt, da sie keine laufenden monatlichen Bezüge darstellen. Sie stellen nicht zu berücksichtigende "sonstige Bezüge" i.S.v. gem. §2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2c Abs. 1 BEEG dar. [BSG PM Nr. 30/2017 vom 29.6.2017] | |
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VG Neustadt/Wstr. 21.6.2017, 1 K 1117/16.NW Eine Alarmbereitschaft außerhalb der Dienststelle stellt keine Arbeitszeit dar, da trotz der Einschränkungen aufgrund der ständigen Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit genügend Freizeitmöglichkeiten für den Betroffenen verbleiben. Die Zeit ist daher nicht in vollem Umfang in Geld oder Freizeit auszugleichen. [Justiz Rheinland-Pfalz PM Nr.23/17 vom 5.7.2017] | |
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BGH 23.5.2017, II ZR 6/16 Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen werden. |
Zur Stärkung von Betriebsrenten haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen auszuweiten. Am 07.07.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. [Bundesministerium für Arbeit und Soziales] | |
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Es ist geschafft, möchte man sagen. Mit dem Bundesrat hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 7. Juli auch die letzte Klippe passiert. Es kann nun zum Jahresanfang 2018 in Kraft treten. Schon jetzt sind die Tarifvertragsparteien aufgerufen, sich an die Arbeit zu machen, wenn die neue Beitragsrente ihren Zweck, betriebliche Altersversorgung auch in den kleinen und mittleren Unternehmen besser zu verbreiten, erfüllen soll. | | |
Das lange Zeit vergessene und erst durch die jüngere Rechtsprechung des BAG wiederentdeckte Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG birgt durch seinen neu konstatierten Rechtscharakter als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen erhebliches Gefahrenpotential für Arbeitgeber. Der Beitrag soll helfen, die Risiken zu minimieren. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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