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das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil zum Datenschutz am Arbeitsplatz gefällt (Az.: 2 AZR 681/16). Danach ist eine pauschale Überwachung am Firmen-PC verboten. Daten aus einer Spähsoftware sind in einem Kündigungsschutzprozess unverwertbar. Arbeitgeber brauchen einen konkreten Verdacht für derartige Maßnahmen. -
Außerdem in diesem Newsletter: Ein Experten-Blog-Beitrag von Andreas Schubert zur BVerfG-Entscheidung vom 11.7.2017 (Az.: 1 BvR 1571/15), wonach das Tarifeinheitsgesetz "nur" in Teilen verfassungswidrig ist.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.)
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BAG 27.7.2017, 2 AZR 681/16 Der Einsatz eines "Keyloggers", der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Es liegt eine Grundrechtsverletzung des Arbeitnehmers vor. [BAG PM Nr.31/17 vom 27.7.2017] | |
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LAG Hessen, 24.4.2017, 16 TaBV 238/16 Eine wirksame Abtretung eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber liegt erst dann vor, wenn der Betriebsrat von seinem Gläubiger zuvor in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat als Auftraggeber. Eine Übermittlung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht hingegen nicht aus. [BGH online ] | |
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LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.6.2017, 5 Sa 209/16 Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Gemeinschaftsbetrieb zu unterscheiden. Charakteristisch für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsgüter für einen einheitlichen Zweck eingesetzt werden und das Personal von einem einheitlichen Leistungsapparat gesteuert wird. [Justiz Mecklenburg-Vorpommern online] | |
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LAG Berlin-Brandenburg 20.1.2017, 2 Sa 1188/16 Bei einem Leiunternehmen reichen kurzfristige Auftragslücken nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu rechtfertigen. Sie gehören vielmehr zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmen. Drei Wochen stellen lediglich eine kurzfristige Auftragslücke dar. [Berlin-Brandenburg online] | |
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SG Dortmund 21.6.2017, S 58 AS 5645/16 Die Höhe des Regelbedarfes seit 1.1.2017 für alleinstehende Arbeitslose ist mit 409 Euro nicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegt worden. Insbesondre sind erhöhte Stromkosten und der Mobilitätsbedarf genügend berücksichtig worden. Die Kosten für einen Pkw sind nicht regelbedarfsrelevant. [SG Dortmund PM vom 10.7.2017] | |
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FG Baden-Württemberg 17.2.2017, 4 K 1838/14 Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt. [FG Baden-Württemberg NL vom 31.7.2017] | |
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Das BVerfG hat mit Urteil vom 11.7.2017 - 1 BvR 1571/15 entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz nur in Teilen verfassungswidrig ist. Lediglich die Vorschrift des § 4a TVG verstoße insofern gegen Art. 9 Abs. 3 GG "als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden". | | |
Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, Arbeitsbedingungen möglichst flexibel zu gestalten, damit sie bei Bedarf abgeändert werden können. Ein gutes Mittel ist die Regelung durch Betriebsvereinbarung. Der Autor zeigt auf, welche Vorgaben insoweit zu beachten sind, welche Gestaltungsspielräume bestehen und welche Vorteile eine Betriebsvereinbarung gegenüber anderen Regelungsmöglichkeiten aufweist. | | |
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