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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 14.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der Entwurf des Koalitionsvertrags enthält arbeitsrechtlich einigen Sprengstoff. So soll etwa ein befristeter Teilzeitanspruch eingeführt werden. Geplant ist zudem eine deutliche Einschränkung der Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen (mit und ohne Sachgrund!). Lesen Sie hierzu einen Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm.

Außerdem in diesem Newsletter: aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht, u.a. des EuGH zu betrügerischen Umtrieben im Bereich der Arbeitnehmerentsendung.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen

Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
 
PS: Die geplanten Änderungen im Arbeitsrecht werden auch Thema sein auf den Kölner Tagen Arbeitsrecht am 26. und 27.4.2018. Jetzt informieren und anmelden!
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Kölner Tage Arbeitsrecht - 26.-27.-04.2018
MELDUNGEN
Gerichte dürfen Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der EU entsandten Arbeitnehmern im Fall eines Betrugs außer Acht lassen
Gesetzlicher Mindestlohn: Zur Anrechenbarkeit von Prämien
Der Tarifvertrag über den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt für alle
Krank zum Dschungelcamp: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig
 

BLOG
Der Koalitionsvertrag vom 7.2.2018 (Grimm)
 

AUS DEM HEFT
Neufassung der Institutsvergütungsverordnung (ArbRB 2018, 23)
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ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht (Probeabo). Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
EuGH 6.2.2018, C-359/16
Gerichte dürfen Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der EU entsandten Arbeitnehmern im Fall eines Betrugs außer Acht lassen

Die nationalen Gerichte dürfen die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der EU entsandten Arbeitnehmern im Fall eines Betrugs außer Acht lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der ausstellende Träger unterlässt, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen für Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu prüfen.

 
[EuGH PM Nr. 10 vom 6.2.2018]

 
BAG 8.11.2017, 5 AZR 692/16
Gesetzlicher Mindestlohn: Zur Anrechenbarkeit von Prämien

Nicht nur das dem Angestellten gezahlte Grundgehalt ist zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs geeignet, auch vom Arbeitgeber gewährte Prämien (hier: für durchgehende Arbeitsfähigkeit, Sauberkeit und Ordnung) können mindestlohnwirksam sein. Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

 
[BAG online]

 
LAG Berlin-Brandenburg 17.1.2018, 15 BVL 5011/16
Der Tarifvertrag über den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt für alle

Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes müssen Beiträge an eine Sozialkasse zahlen. Das folgt aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk, der bereits kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung findet. Daher kann dahinstehen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wirksam ist.

 
[LAG Berlin-Brandenburg PM vom 18.1.2018]

 
OVG Lüneburg 9.2.2018, 3 ZD 10/17
Krank zum Dschungelcamp: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

Eine Lehrerin, die als Mutter einer Teilnehmerin der Reality-Show "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" ("Dschungelcamp"), ihre Tochter im trotz Krankschreibung nach Australien begleitet hatte, darf bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun. Sie erhält zudem nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge.

 
[OVG Lüneburg PM vom 9.2.2018]


BLOG
 
 
Der Koalitionsvertrag vom 7.2.2018 (Grimm)
Wer möchte, kann über diesen Link aus dem Handelsblatt den Koalitionsvertrag lesen. Ich meine nach erster Durchsicht der Inhalte zum Arbeitsrecht (S. 50 ff., beginnend mit Zeile 2237), dass das Deutschland nicht wirklich nach vorne bringt. Jeder mag für sich entscheiden, ob die arbeitsrechtlichen Inhalte des Koalitionsvertrages für mehr Flexibilisierung stehen.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Neufassung der Institutsvergütungsverordnung (ArbRB 2018, 23)

Verschärfte Vorgaben für die variable Vergütung im Bankensektor
von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und RA Dr. Jonas Kühne

In Reaktion auf die Finanzkrise etablierte die EU verbindliche Vorgaben für Vergütungssysteme von Banken. Deutschland setzte diese im Kreditwesengesetz (KWG) und durch Erlass der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) um. Die InstitutsVergV hat der Verordnungsgeber nun zum 4.8.2017 neu gefasst. Die Autoren stellen dar, welche neuen Anforderungen an die Vergütung von Beschäftigten im Bankensektor zu beachten sind.

 
 
 

 
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Ass.-iur. Petra Rülfing
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Tel.: 0221-93738-153
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