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| | quasi in letzter Minute hat der Bundestag jetzt doch noch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Welche Änderungen der Regierungsentwurf erfahren hat, lesen Sie in einem Blog-Beitrag von Dr. Johannes Schipp. Ebenfalls im ArbRB-Blog: Der Gesetzgeber hat bei Gelegenheit des Gesetzgebungsverfahrens auch den zeitlichen Anwendungsbereich von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG korrigiert. Das neue Betriebsrentenrecht wird sowohl für die Sozialpartner als auch für Unternehmen große Gestaltungsspielräume schaffen. Wie diese ideal genutzt werden können, darüber wird am 29.6.2017 auf den Kölner Tagen Betriebsrentediskutiert. Viele Grüße aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 1.6.2017, 6 AZR 720/15 Der Vorstand eines Vereins kann das Arbeitsverhältnis mit seinem Geschäftsführer fristlos kündigen, wenn dieser auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er die Mitglieder dazu aufgefordert hat, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um dort die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Durch ein derart illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. [BAG PM Nr. 24/17 vom 1.6.2017] | |
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Der Bundestag hat am 1.6.2017 drei wichtige rentenpolitische Gesetzesvorhaben beschlossen: das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und das EM-Leistungsverbesserungsgesetz. Die Gesetze sollen in ihren maßgeblichen Teilen zum 1.1.2018 in Kraft treten, bedürfen aber noch der Zustimmung des Bundesrats. |
Nachdem der Bundestag die Reform der Betriebsrente beschlossen hat, planen die fünf Lebensversicherer Barmenia, Debeka, Gothaer, HUK- COBURG und die Die Stuttgarter unter dem Namen "Das Rentenwerk" ein neues gemeinsames Rentenangebot für Sozialpartner. [Barmenia PM vom 1.6.2017] | |
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Zur Stärkung von Betriebsrenten haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen auszuweiten. Am 01.06.2017 hat der Bundestag das Gesetz nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. [Bundesministerium für Arbeit und Soziales] | |
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Es hat etwas länger gedauert, aber gut Ding will Weile haben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Bundestag passiert. Anfang Juli muss es noch durch den Bundesrat - vermutlich reine Formsache - um dann zum Jahresbeginn 2018 in Kraft treten zu können. Die ganz großen Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind ausgeblieben. Es war eher Kosmetik, was noch gekommen ist. Fakt bleibt das Garantieverbot. Der Arbeitgeber schuldet ausschließlich Beiträge. Hat er die gezahlt, ist er raus. Ebenso bleibt es bei der Tarifexklusivität. Ohne Tarifvertrag geht es also nicht. | | |
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht wegen einer Pflichtverletzung kündigen, wenn er zuvor auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn er den Arbeitnehmer abgemahnt hat. Der Autor stellt dar, wann aufgrund einer Abmahnung ein solcher Verzicht gegeben ist, wer berechtigt ist, eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben, und welche Vermeidungsstrategien es für Arbeitgeber gibt. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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