EGMR schützt private E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz | Wichtige BAG-Entscheidung zur Fortgeltung dynamischer Verweisungsklauseln nach einem Betriebsübergang
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 06.09.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat gestern entschieden, dass Arbeitgeber die private E-Mail-Korrespondenz ihrer Beschäftigten nur unter engen Voraussetzungen überwachen dürfen.

Mit der Überwachung von Arbeitnehmern - allerdings durch einen Detektiv - beschäftigt sich auch ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm.

Außerdem in diesem Newsletter: eine wichtige BAG-Entscheidung zum Thema "Betriebsübergang". Die Dynamik einer Verweisungsklausel bleibt danach auch nach Betriebsübergang grds. erhalten.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)


Anzeige
OnlineSeminar Arbeitsrechtliches Verfahren. Jetzt informieren und anmelden.


 

Meldungen:

Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz
 
Dynamik einer Verweisungsklausel bleibt nach Betriebsübergang grds. erhalten - Kein Verstoß gegen EU-Recht
 
Wiederholte Befristungen mit Schauspielern einer Serie können durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein
 
Kassiererin handelt bei telefonischer Herausgabe von Telefonkartencodes regelmäßig nicht grob fahrlässig ("Spoofing")
 
Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
 
Blog10.000 € Geldentschädigung bei Beobachtung eines Betriebsrats durch Detektive (Grimm)
 
Aus dem HeftÜberstunden ohne Ende - Die Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überstundenvergütung (Korinth)
 


Verlagsangebot
Betriebsratswahlen 2018 - so geht's! Heft 9 des ArbRB jetzt im kostenlosen Probeabo bestellen!


EGMR 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08

Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz

Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.
[EGMR PM vom 5.9.2017]


BAG 30.8.2017, 4 AZR 95/14

Dynamik einer Verweisungsklausel bleibt nach Betriebsübergang grds. erhalten - Kein Verstoß gegen EU-Recht

Eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich geschlossene Vereinbarung, die eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag beinhaltet, verliert ihre Dynamik nicht allein aufgrund eines Betriebsübergangs. § 613a BGB ist insoweit mit dem EU-Recht vereinbar, da mit der Möglichkeit des Abschlusses eines Änderungsvertrags und einer Änderungskündigung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Betriebserwerber bestehen.
[BAG PM Nr. 35/17 vom 30.8.2017]


BAG 30.8.2017, 7 AZR 864/15

Wiederholte Befristungen mit Schauspielern einer Serie können durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein

Die Eigenart der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund wiederholter befristeter Arbeitsverträge jahrelang für dieselbe Rolle (hier: Kommissar einer Krimiserie) engagiert wurde.
[BAG PM Nr. 36/17 vom 30.8.2017]


LAG Düsseldorf 29.8.2017, 14 Sa 334/17

Kassiererin handelt bei telefonischer Herausgabe von Telefonkartencodes regelmäßig nicht grob fahrlässig ("Spoofing")

Eine Tankstellenkassiererin handelt regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn sie nach zwei angeblichen Anrufen einer Telefongesellschaft unter falscher Telefonnummer (sog. Spoofing) entgegen einer allgemeinen Betriebsanweisung Telefonkartencodes telefonisch herausgibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Betrüger den Eindruck erwecken, dass alles seine Richtigkeit habe, und die Arbeitnehmerin nichts verkannt hat, was jedem hätte sofort einleuchten müssen.
[LAG Düsseldorf PM Nr. 37/17 vom 29.8.2017]


ArbG Bonn 9.8.2017, 4 Ca 181/16

Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Dürfen vergleichbare Arbeitnehmer unterschiedlicher Forstämter desselben Arbeitgebers ihre Hunde mit zum Dienst bringen, so bedarf ein Verbot und damit eine Ungleichbehandlung einer sachlichen Begründung. Anderenfalls verstößt der Arbeitgeber gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
[LAG Köln online, ArbG Bonn PM Nr. 5/2017 vom 16.8.2017]


Blog10.000 € Geldentschädigung bei Beobachtung eines Betriebsrats durch Detektive (Grimm)

Fragen des immateriellen Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Überwachung von Arbeitnehmern haben die Gerichte schon beschäftigt. Das BAG hatte am 19.2.2015 (8 AZR 1007/13, Rz. 16 m.w.N., ArbRB 2015, 262) eine Geldentschädigung von 1.000,00 € zugesprochen, weil ein Arbeitgeber eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin durch einen Detektiv  unter Nutzung von Videoüberwachung unrechtmäßig überwachen ließ. Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2017 (5 Sa 449/16) spricht nun 10.000,00 € Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung zu, nachdem ein Arbeitnehmer, der auch Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, über 20 Arbeitstage durch einen Detektiv observiert worden war.
 


Aus dem HeftÜberstunden ohne Ende - Die Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überstundenvergütung (Korinth, ArbRB 2017, 254)

In Zeiten wirtschaftlicher Prosperität arbeiten viele Arbeitnehmer erheblich mehr, als arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehen ist. Ob sie hierfür einen Vergütungsanspruch durchsetzen können, hängt oft von der konkreten Verteilung der Darlegungslast ab. Der Autor stellt die diesbezügliche Rechtsprechung des 5. Senats des BAG dar, die sich in einer für die Praxis bedeutsamen Weise weiterentwickelt.
 


Anzeige
FA-Lehrgang Arbeitsrecht. Jetzt informieren und anmelden!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Diesen Newsletter abbestellen