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| | ab November 2017 gibt es in der Pflegebranche einen einheitlichen Mindestlohn. Er beträgt erstmal 10,20 € pro Stunde im Westen sowie 9,50 € im Osten und ist damit höher angesetzt als der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde. Wann gerät ein Arbeitgeber gegenüber einem arbeitsbereiten Angestellten in Annahmeverzug? Ist es einem Arbeitnehmer zuzumuten, "auf gut Glück" beim Arbeitgeber persönlich vorbeizugehen, um das Arbeitszeugnis abzuholen, ohne zu wissen, ob das Zeugnis fertig ist? Hat ein Polizeibeamter Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall? Das sind alles interessante Fragen, zu denen Sie die jeweilige Antwort hier in diesem Newsletter finden können! Außerdem in diesem Newsletter: Ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zum Thema Neuregelung des EBRG. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Die AÜG-Reform ist seit 1.4.2017 in Kraft! Nutzen Sie unser Seminar Fremdpersonaleinsatz nach der AÜG-Reform am 12.10.2017 in Düsseldorf. Referent ist Dr. Oliver Bertram. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Anzeige Der Pflegemindestlohn erhöht sich ab Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde im Westen und 10,05 € pro Stunde im Osten. Zu Beginn des Jahres 2019 und 2020 wird er dann jeweils noch einmal angehoben. Die entsprechende Verordnung dazu hat das Kabinett passiert. |
BSG 20.7.2017, B 12 KR 14/15 R u.a. Eine Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig, da es in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, z.B. die Kindererziehungszeiten. [BSG PM Nr. 32/2017 vom 12.7.2017 und PM Nr.33/2017 vom 20.7.2017] | |
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BGH 2.3.2017, I ZR 45/16 Es besteht für die in § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Eine Partei trifft allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken. |
LAG Rheinland-Pfalz 27.4.2017, 5 Sa 497/16 Ein Arbeitgeber gerät grds. in Annahmeverzug, wenn er den arbeitsbereiten, noch nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt. Er ist i.d.R. nicht dazu berechtigt, den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freizustellen. [Justiz Rheinland-Pfalz online] | |
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LAG Hessen 19.6.2017, 10 Ta 172/17 Wird der Schuldner per Titel dazu verpflichtet, ein Arbeitspapier auszufüllen und herauszugeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich n ach § 888 ZPO. Wird er lediglich zur Herausgabe verpflichtet, erfolgt sie hingegen nach § 883 ZPO. Grundsätzlich ist der Gläubiger dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis abzuholen. Der Schuldner hat ihn jedoch aus Gründen der Fürsorgepflicht darüber in Kenntnis zu setzen, wann es abholbereit ist. |
OVG Münster 19.7.2017, 3 A 2748/15 Lässt sich nicht feststellen, wann und wo sich ein Zeckenstich ereignet hat, ist eine Anerkennung als Dienstunfall aufgrund der fehlenden Bestimmbarkeit nicht möglich. [OVG Münster PM vom 19.7.2017] | |
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Wer kennt nicht die Situation der Betriebsräte bundesweit tätiger Unternehmen, die zu Gesamt- oder Konzernbetriebssitzungen zu einem Ort im Bundesgebiet anreisen. Eine aufwendiger Reisetourismus, verbunden mit hohen Abwesenheitszeiten. | | |
Mit zeitlicher Verzögerung hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 1.6.2017 den Bundestag passiert. Als letzte Hürde muss noch der Bundesrat zustimmen, was nach Insidereinschätzung nur Formsache sein dürfte und für Anfang Juli vorgesehen ist. Der Beitrag stellt im Wesentlichen die Veränderungen gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf (s. hierzu Schipp, ArbRB 2016, 380 ff.) dar. | | |
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