EuGH billigt befristete Rentnerbeschäftigung | Prof. Kleinebrink befasst sich mit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen als Flexibilisierungsinstrument | "Flexibilisierung" steht im Mittelpunkt der Kölner Tage Arbeitsrecht
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 07.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
in Zeiten des Fachkräftemangels gewinnt die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern über die Rentengrenze hinweg enorm an Bedeutung. EU-rechtswidrig sind solche Befristungen nicht, hat der EuGH jetzt entschieden.

Mit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen als Flexibilisierungsinstrument befasst sich Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink. Der Beitrag ist frei abrufbar für ArbRB-Abonnenten, Probe-Abonnenten und Tester des Berater-Moduls Arbeitsrecht.

"Flexibilisierung" ist auch das Leitthema der Kölner Tage Arbeitsrecht am 26. und 27.4.2018. Weitere Informationen zum Programm und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

Kommen Sie flexibel und fröhlich durch den Tag!
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
Verlagsangebot
Moos, Datenschutz- und Datennutzungsverträge
MELDUNGEN
Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
Konzernweite Mitarbeiterbefragung unterliegt nicht der Mitbestimmung eines örtlichen Betriebsrats
Werbung von Legal-Tech-Anbieter für Abfindungen ist irreführend
Muss die Krankenkasse Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung zahlen?
Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie
Neue Mindestlöhne in drei Branchen (plus Übersicht über alle Branchenmindestlöhne)
 

 
BLOG
Verbreitung des Homeoffices nimmt zu (Grimm)
 

 
AUS DEM HEFT
Zeitliche Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund als Flexibilisierungsinstrument (ArbRB 2018, 61)
Verlagsangebot
Neuauflage: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar.Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
EuGH 28.2.2018, C-46/17
Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig. Betroffene Arbeitnehmer können nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge handelt.
 
[EuGH PM Nr. 23/2018 vom 28.2.2018]
 
BAG 21.11.2017, 1 ABR 47/16
Konzernweite Mitarbeiterbefragung unterliegt nicht der Mitbestimmung eines örtlichen Betriebsrats
Eine von der Konzernleitung durchgeführte freiwillige und anonyme Befragung aller Mitarbeiter der konzernangehörigen Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens stellt weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen dar. Der örtliche Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens hat insoweit daher keinen Unterlassungsanspruch.
 
[BAG online]
 
LG Bielefeld 12.12.2017, 15 O 67/17
Werbung von Legal-Tech-Anbieter für Abfindungen ist irreführend
Die Werbung erzeugt dadurch einen wettbewerbswidrigen Anreißeffekt, dass Arbeitnehmer, die soeben durch Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, veranlasst werden, über einen bequemen Online-Abfindungsrechner aus der Anonymität heraus einmal durchrechnen zu lassen, mit welcher Abfindung sie eventuell rechnen dürfen. Durch die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges über ein Rechenprogramm wird eine gewisse Richtigkeitsgewähr suggeriert, obwohl tatsächlich keine individuelle Prüfung erfolgt.
 
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]
 
SG Detmold 12.2.2018, S 3 KR 824/16
Muss die Krankenkasse Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung zahlen?
Grundsätzlich muss der Versicherte für eine rechtzeitige Übermittlung der AU-Bescheinigung sorgen. Versäumt er dies, führt dies regemäßig zu einem Verlust des Krankengeldanspruchs. Sofern der Arzt die AU-Bescheinigung jedoch nicht dem Versicherten aushändigt, sondern diese an die Krankenkasse selbst übermittelt, muss sich diese ausnahmsweise eine verspätete Übermittlung zurechnen lassen und trotz der Verspätung Krankengeld an den Versicherten zahlen.
 
[Justiz NRW online]
 
 
Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie
Das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben sich am 1.3.2018 auf die Überarbeitung der Entsenderichtlinie geeinigt. Kernpunkt der Neuregelung ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Zudem sieht neue Entsenderichtlinie ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Zur Umsetzung bedarf es noch sowohl der Zustimmung des EU-Parlaments als auch der der Mitgliedstaaten.
 
[EU-Kommission PM vom 1.3.2018 u. FAZ vom 2.3.2018]
 
 
Neue Mindestlöhne in drei Branchen (plus Übersicht über alle Branchenmindestlöhne)
Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten ab dem 1.3.2018 neue tarifliche Mindestlöhne für alle Beschäftigten. Der Mindestlohn greift auch in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind. Das Kabinett billigte jetzt die entsprechenden Mindestlohnverordnungen. Diese müssen noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
 
[Bundesregierung PM vom 21.2.2018]

BLOG
 
 
Verbreitung des Homeoffices nimmt zu (Grimm)
Vier von zehn Unternehmen erlauben Homeoffice-Arbeit. Die bitkom, der Digitalverband, der sich für innovative IT-Technik und alles "Drumherum" einsetzt, hat in einer Pressemitteilung vom 26.02.2018 darauf hingewiesen, dass 39 % der Unternehmensmitarbeiter von zu Hause aus arbeiten. Jedes zweite Unternehmen erwartet einen steigenden Homeoffice-Anteil.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Zeitliche Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund als Flexibilisierungsinstrument (ArbRB 2018, 61)

Neue Stolperfallen und Gestaltungsmöglichkeiten
von Prof. Dr. jur. Wolfgang Kleinebrink

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen kann für alle Beteiligten von Vorteil sein, da sie für Arbeitgeber mit weniger Risiken verbunden ist und deshalb auch die Chancen von Bewerbern mit nicht ganz zweifelsfreier Qualifikation auf eine dauerhafte Beschäftigung erhöhen kann. Voraussetzung ist aber immer, dass die Befristung ordnungsgemäß erfolgt. Dies macht eine Beachtung der neuesten Rechtsprechung erforderlich, die in dem Beitrag dargestellt wird. (§ 15 FAO Selbststudium)

 
 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Abbestellhinweis:
Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern.