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besteht in einem Unternehmen eine Neutralitätsregelung, die das Tragen religiöser Zeichen allgemein verbietet, kann der Arbeitgeber das Tragen eines islamischen Kopftuchs sanktionieren. Das hat der EuGH gestern entschieden. -
Außerdem in diesem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zu der nunmehr auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehenden Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftregisters. -
Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Das elektronische Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) - Zum Umgang mit dem neuen § 945a ZPO im Arbeitsrecht" (ArbRB 2016, 220) von RiArbG Dr. Jens Tiedemann, frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. - Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.)
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EuGH 14.3.2017, C-157/15 und C-188/15 Durch eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz untersagt, werden Arbeitnehmerinnen, die ein islamisches Kopftuch tragen möchten, nicht unmittelbar wegen ihrer Religion diskriminiert. Eine Diskriminierung kommt aber in Betracht, wenn in einem Unternehmen keine allgemeine Neutralitätsregelung besteht und der Arbeitgeber das Tragen eines islamischen Kopftuchs nur deshalb untersagt, um damit dem Wunsch eines Kunden nachzukommen. [EuGH PM Nr. 30/17 vom 14.3.2017] | |
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BAG 21.12.2016, 5 AZR 374/16 Alle zwingend und transparent geregelten Leistungen eines Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten, sind Bestandteile des Mindestlohns. Dies ergibt sich insbesondere auch unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsenderecht. [BAG online] | |
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LAG München 17.1.2017, 6 TaBV 97/16 Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es androht, erst dann über eine Betriebsvereinbarung verhandeln zu können oder zu wollen, wenn seine privaten Angelegenheiten (hier: Forderung nach einer Zulage) erledigt sind. Dies stellt eine grobe Pflichtverletzung im Sinn des § 23 Abs.1 BetrVG dar. [LAG München online] | |
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Nachdem das Bundeskabinett am 1.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Umsetzung der Richtlinie EU/2016/680 (DSAnpUG-EU) beschlossen hatte, liegt seit dem 10.3.2017 hierzu eine Stellungnahme des Bundesrats vor. [Bundesministerium des Innern] | |
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Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 und § 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ist § 945a ZPO, der das elektronische Schutzschriftenregister regelt, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Aus der Nutzungsmöglichkeit ist eine anwaltliche Pflicht geworden: Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO standesrechtlich dazu verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist damit nicht mehr zulässig. | | |
Das Konsultationsverfahren ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung und daher von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Es hat in letzter Zeit durch die Rechtsprechung deutlich an Kontur gewonnen. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen des Konsultationsverfahrens insbesondere anhand neuerer Entscheidungen des BAG und des BVerfG auf. | | |
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