EuGH schränkte Spielräume für kirchliche Arbeitgeber ein | BAG schützt Arbeitnehmer bei dynamischen Bezugnahmen vor Lohnreduzierungen | Axel Groeger erläutert Anforderungen an Altersgrenzenvereinbarungen
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 18.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der EuGH hat gestern den Spielraum für kirchliche Arbeitgeber, Stellen nur für religionszugehörige Bewerber auszuschreiben, eingeschränkt.

Außerdem möchte ich Sie auf eine aktuelle BAG-Entscheidung zur Abänderbarkeit einer einzelvertraglich zugesagten dynamischen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag hinweisen sowie auf einen Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger über die Anforderungen an wirksame Altersgrenzenvereinbarungen.

Sonnige Grüße aus Köln

Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
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Kölner Tage Arbeitsrecht - 26.-27.-04.2018
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Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern
Unzulässige Normenkontrolle einer Personalüberleitungsbestimmung
Änderung einer individualvertraglich vereinbarten Vergütung durch Betriebsvereinbarung?
Verdachtskündigung bei nicht ausreichender Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen unwirksam
Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
 

 
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Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr (Groeger)

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EuGH 17.4.2018, C-414/16
Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein. Es muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein. Zudem muss es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.
 
[EuGH PM Nr. 46/2018 vom 17.4.2018]
 
BVerfG 21.3.2018, 1 BvL 1/14
Unzulässige Normenkontrolle einer Personalüberleitungsbestimmung
Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Die Vorlage des BAG vom 26.9.2013, 8 AZR 775/12 (A) genügt diesen Anforderungen nicht. Gegenstand der Vorlage war die Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 3.8.2010.
 
[BVerfG PM Nr. 23/2018 vom 17.4.2018]
 
BAG 11.4.2018, 4 AZR 119/17
Änderung einer individualvertraglich vereinbarten Vergütung durch Betriebsvereinbarung?
Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
 
[BAG PM Nr. 18 vom 12.4.2018]
 
LAG Schleswig-Holstein 21.3.2018, 3 Sa 398/17
Verdachtskündigung bei nicht ausreichender Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen unwirksam
Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Verdachtskündigung aussprechen will, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Der Arbeitgeber muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm eine angemessene Zeit für die Beantwortung einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam.
 
[LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 2/2018 vom 13.4.2018]
 
LAG Düsseldorf 12.4.2018, 11 Sa 319/17
Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Grundsätzlich kann zwar auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten, die Eignung des Arbeitnehmers entfallen lässt. Es kommt dabei jedoch auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit und die Stellung im Betrieb an.
 
[LAG Düsseldorf PM vom 12.4.2018]

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Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr (Groeger)
Jeder weiß, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch bei der Vereinbarung von Altersgrenzen gilt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist aber nicht schon dann gewahrt, wenn eine die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet wurde. Vielmehr muss die Befristungsabrede dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein.
 
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