Übersicht über alle wichtige Änderungen im MuSchG zum 1.1.2018 - mit der Möglichkeit zur Fortbildung im Selbststudium | Schlussantrag eines EuGH-Generalanwalts zum Urlaubsrecht | Neues vom Gesetzgeber
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 14.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

zum 1.1.2018 tritt das rundum erneuerte Mutterschutzgesetz in Kraft. Lesen Sie hierzu einen Aufsatz von Dr. Nathalie Oberthür und Alice Stähler, der alle wichtigen Änderungen kurz und übersichtlich zusammenfasst, und erfüllen Sie gleichzeitig einen Teil Ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos).

Außerdem in diesem Newsletter: der EuGH-Schlussantrag zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über seinen Urlaubsanspruch, Informationen über das Gesetz zur Sicherung des tarifvertraglichen Sozialkassenverfahrens u.v.m.

Einen guten und erfolgreichen Tag wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

PS: Sichern Sie sich jetzt noch einen der letzten Teilnahmeplätze für die Kölner Tage Betriebsrente am 29.6.2017 - mit vielen Informationen und Praxistipps zum neuen Betriebsrentenrecht.


Verlagsangebot
Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung. Hier online versandkostenfrei bestellen!


 

Meldungen:

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs schaffen
 
Mitbestimmung bei Einstellung: Keine Pflicht des Arbeitsgebers zur Vorlage nicht existenter Unterlagen
 
Morddrohung rechtfertigt auch bei Schuldlosigkeit fristlose Kündigung
 
Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 Prozent
 
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
 
BlogDie krankheitsbedingte Kündigung ist abgeschafft... (Sasse)
 
Aus dem HeftReform des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 - Was ändert sich? (Oberthür/Stähler)
 


Verlagsangebot
Kölner Tage Betriebsrente am 29.6.2017 - Jetzt anmelden!


EuGH-Generalanwalt 8.6.2017, C-214/16

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs schaffen

Arbeitgeber müssen entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben können. Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.
[EuGH PM Nr. 59 v. 8.6.2017]


ArbG München 16.3.2017, 12 BV 394/16

Mitbestimmung bei Einstellung: Keine Pflicht des Arbeitsgebers zur Vorlage nicht existenter Unterlagen

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gem. § 99 BetrVG vor einer Einstellung Unterlagen vorzulegen, die ihm nicht vorliegen (hier: "Scientology-Schutzerklärung"). Insbesondere muss er diese nicht extra für das Verfahren herstellen.
[juris]


LAG Düsseldorf 8.6.2017, 11 Sa 823/16

Morddrohung rechtfertigt auch bei Schuldlosigkeit fristlose Kündigung

Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit dem Leben, so rechtfertigt die Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gehandelt hat.
[LAG Düsseldorf PM Nr. 22/17 vom 8.6.2017]


Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 Prozent

Der Künstlersozialabgabesatz wird im nächsten Jahr von derzeit 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent sinken. Damit liegt er im nächsten Jahr einen Prozentpunkt niedriger als noch 2016. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 in die Ressortabstimmung gegeben. Die Verordnung soll bis spätestens Ende September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
[BMAS PM Nr. 24/2017 vom 9.6.2017]


Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 30.05.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt. Am 19.06.2017 wird dazu eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales stattfinden.
[Deutscher Bundestag]


BlogDie krankheitsbedingte Kündigung ist abgeschafft... (Sasse)

... und ich habe es verpasst! Das musste ich glauben, als ich das Schreiben einer Betriebskrankenkasse in den Händen hielt. Diese teilte einer Mandantin nämlich mit, dass eine Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig sei. Aber der Blick in § 8 EFZG und die Kommentarliteratur hat mich beruhigt. Es kann während und sogar wegen einer Erkrankung gekündigt werden. Allein stellt sich die Frage, ob ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, der dann auf die Krankenkasse übergegangen ist.
 


Aus dem HeftReform des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 - Was ändert sich? (Oberthür/Stähler, ArbRB 2017, 179)

Am 30.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den "Gesetzesentwurf zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)" verabschiedet. Die Neuregelungen sollen überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft treten. Sie verfolgen u.a. das Ziel, einen zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Mutterschutz sicherzustellen. Die Autorinnen stellen die wesentlichen Änderungen des Gesetzes dar.
 


Verlagsangebot
Tschöpe (Hrsg.), Arbeitsrecht Handbuch. 10. neu bearbeitete Auflage, 2017. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Diesen Newsletter abbestellen