|
| | das schöne Sommerwetter verführt so manchen Arbeitnehmer zu leichter Kleidung. Dass dabei der Arbeitsschutz nicht vergessen werden darf, darauf weist Dr. Stefan Sasse in unserem Experten-Blog hin. Außerdem in diesem Newsletter: eine Entscheidung des FG Hamburg zum Umfang der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG,die neuen allgemeinverbindlichen Mindestlohnsätze für Leiharbeitnehmer u.V.m. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Morgen wird der Bundestag voraussichtlich das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschließen. Wir bieten zeitnah hierzu am 29.6.2017 ein Praktikerseminar an. Jetzt informieren und anmelden! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitsleistungen kann auch durch den zeitweiligen Anstieg der Arbeitsbelastung im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen. Die Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Bedarfs wird nicht dadurch unwirksam, dass der Zeitraum des prognostizierten Mehrbedarfs hinter der Dauer des befristeten Vertrags zurückbleibt. Es steht dem Arbeitgeber grds. frei, ob er den Zeitraum des Mehrbedarfs ganz oder teilweise abdecken möchte. |
FG Hamburg 10.5.2017, 4 K 73/15 Die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gelten auch für die Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt wurde. Damit stellt sich das FG Hamburg bewusst gegen die Auffassung des OLG Hamm aus dem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16). [FG Hamburg Pressemitteilung vom 24.5.2017] | |
|
Das Bundeskabinett hat eine Rechtsverordnung gebilligt, mit der der Ende 2016 von der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit und den Arbeitgeberverbänden in der Leiharbeit iGZ und BAP geschlossene Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Damit erhalten auch nicht tarifgebundene Leiharbeitnehmer einen höheren Mindestlohn. Dieser steigt in der niedrigsten Entgeltgruppe zunächst auf 9,23 Euro im Westen und 8,91 Euro im Osten. Es folgen weitere Erhöhungen. Der Abschluss hat eine Laufzeit von 36 Monaten und endet zum 31.12.2019. [DGB und Mitteldeutscher Rundfunk online] | |
|
In eigener Sache Kurz vor Ende der Legislaturperiode haben sich die Regierungsparteien doch noch über ihre Pläne für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung verständigt. Die Gesetzesreform soll am Donnerstag, den 1.6.2017, im Bundestag verabschiedet werden. |
Gestern waren es in Magdeburg über 30 Grad Celsius. Alle haben unter den Temperaturen gelitten. Am Nachmittag war ich bei einer Mandantin. Beim Verlassen des Gebäudes traf ich auf der Treppe auf eine dort tätige Reinigungskraft. Der Mitarbeiter wischte gerade feucht die Treppe. Das Outfit war eher für den Strand als für die Arbeit geeignet (T-Shirt, Shorts und Flip-Flops). Den Temperaturen war das möglicherweise angemessen. Aber was ist mit dem Arbeitsschutz? | | |
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, können für die Planung und reibungslose Weiterführung betrieblicher Abläufe Informationen über die Art und Dauer der Erkrankung unerlässlich sein. Inwieweit besteht aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers während der Krankheit fort und darf er den Arbeitnehmer trotz der Erkrankung kontaktieren? Hiermit sowie mit den zulässigen Reaktionen des Arbeitnehmers auf solche Maßnahmen befasst sich der Beitrag. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |