Wichtige BAG-Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung | Praxistipp: Kündigungsfristen clever gestalten - So geht's | Experten-Blog-Beitrag | Kölner Tage Arbeitsrecht
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 21.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,

heute möchte ich Sie insbesondere auf eine wichtige BAG-Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung hinweisen. Danach sind die in der Praxis weit verbreiteten Abstandsklauseln, die auf einen Altersunterschied der Partner von 15 Jahren abstellen, wirksam.

Außerdem in diesem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Stefan Sasse zu ungewöhnlichen Kündigungsfristen und - passend hierzu - ein Beitrag von Dr. Jörg Laber und Tomislav Santon über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kündigungsfristen(Volltext auch abrufbar im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements oder Datenbank-Tests).

Beste Grüße aus Köln


Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
Verlagsangebot
Kölner Tage Arbeitsrecht - 26.-27.-04.2018
MELDUNGEN
Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung sind wirksam
EuGH-Vorlage zu Leistungskürzungen einer Pensionskassenrente bei Insolvenz des Arbeitgebers
Equal-Pay-Anspruch von Leiharbeitnehmern: Tariföffnungsklausel in § 8 AÜG ist wirksam
Kündigung wegen einer mehr als zweijährigen Haftstrafe ist gerechtfertigt
Tinnitus wegen Kinderschrei stellt bei Erziehern keinen Arbeitsunfall dar
 

 
BLOG
"Wollen Sie das wirklich?" Über die vergleichsweise Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ungewöhnlichen Terminen (Sasse)
 

 
AUS DEM HEFT
Kündigungsfristen gestalten (ArbRB 2018, 57)
Verlagsangebot
Neuauflage: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar.Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
BAG 20.2.2018, 3 AZR 43/17
Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung sind wirksam
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßenden Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher wirksam.
 
[BAG PM Nr. 9/2018 vom 20.2.2018]
 
BAG 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A)
EuGH-Vorlage zu Leistungskürzungen einer Pensionskassenrente bei Insolvenz des Arbeitgebers
Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Arbeitgeber aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen und Leistungskürzungen der Pensionskassenrente auszugleichen.
 
[BAG PM Nr. 8/2018 vom 20.2.2018]
 
ArbG Gießen 14.2.2018, 7 Ca 246/17
Equal-Pay-Anspruch von Leiharbeitnehmern: Tariföffnungsklausel in § 8 AÜG ist wirksam
Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche kann gem. § 8 AÜG vom Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiche Vergütung wie die Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs ("Equal-Pay-Anspruch") abgewichen werden. Das gilt selbst dann, wenn dies zu großen Entgelteinbußen für den Leiharbeitnehmer führt. § 8 AÜG gewährleistet den von der Leiharbeitsrichtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer und ist damit EU-rechtskonform.
 
[ArbG Gießen PM Nr. 1/18 vom 14.2.2018]
 
Hess. LAG 21.11.2017, 8 Sa 146/17
Kündigung wegen einer mehr als zweijährigen Haftstrafe ist gerechtfertigt
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser eine mehr als zweijährige Haftstrafe antreten muss und eine vorzeitige Entlassung nicht mit Sicherheit feststeht.
 
[Hessisches LAG PM Nr. 2/18 vom 8.2.2018]
 
SG Dortmund 22.1.2018, S 17 U 1041/16
Tinnitus wegen Kinderschrei stellt bei Erziehern keinen Arbeitsunfall dar
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind laut ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
[SG Dortmund PM vom 19.2.2018]

BLOG
 
 
"Wollen Sie das wirklich?" Über die vergleichsweise Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ungewöhnlichen Terminen (Sasse)
"Wollen Sie das wirklich?" Das wollte ich in den letzten Jahren gelegentlich Arbeitnehmervertreter fragen. Diese haben im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Beendigungsdaten wie den "18.11." für eine ordentliche Kündigung vorgeschlagen. Dies mag aus Gründen im Bereich des Leistungsbezuges o.Ä. auf Seiten ihrer Mandanten erfolgt sein. Aber wenn man über den konkreten Fall hinausdenkt, erscheint dies bedenklich.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Kündigungsfristen gestalten (ArbRB 2018, 57)

Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime
von RA FAArbR Dr. Jörg Laber und RA Tomislav Santon

In der Praxis werden häufig andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart. Während regelmäßig Klarheit darüber besteht, dass kürzere als die gesetzlichen Fristen nur in den Fällen des § 622 Abs. 3 bis 5 BGB zulässig sind, stößt die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen eher selten auf Bedenken. Der Beitrag zeigt unter Darstellung der neuesten BAG-Rechtsprechung vom 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten auf.

 
 
 

 
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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