Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, müssen darauf vertrauen können, dass die in Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen bestehen bleiben, bis ein neuer Tarifabschluss erfolgt. Nur dies ermöglicht ihnen eine zuverlässige finanzielle Kalkulation. Dieses Interesse hat das BAG in einer Entscheidung vom 5.10.2023 - 6 AZR 333/22 - berücksichtigt.
Die Klägerin hatte die Höhe des für sie geltenden tarifvertraglichen Arbeitsentgelts mit der Begründung beanstandet, die entsprechende Tarifnorm beeinträchtige sie in der durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Dem widerspricht das höchste deutsche Arbeitsgericht mit deutlichen Worten.