Pilotabschluss in der Metall- und Elektroindustrie: Mehr Geld und flexiblere Arbeitszeiten | Kölner Tage Arbeitsrecht am 26. und 27.4.2018 | Tipps zur richtigen Formulierung von Ausschlussfristen
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 07.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
wie der aktuelle Pilotabschluss in der Metall- und Elektroindustrie zeigt, ist "Flexibilität" inzwischen sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen ein wichtiges Thema. Welche Spielräume bestehen und wie diese optimal genutzt werden können, damit befassen sich die diesjährigen Kölner Tage Arbeitsrecht (26./27.4.2018). Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

Außerdem in diesem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm über ein neues Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung, Hinweise zur richtigen Formulierung von Ausschlussfristen von Dr. Nathalie Oberthür (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements) und aktuelle Nachrichten aus dem Arbeitsrecht.

Winterliche Grüße aus Köln




Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

 

 
Verlagsangebot
Kölner Tage Arbeitsrecht - 26.-27.-04.2018
MELDUNGEN
Pilotabschluss in der Metall- und Elektroindustrie: Mehr Geld und mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie Dauerbeschäftigte
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Relativierung des Holocaust rechtfertigt fristlose Kündigung
Bundesverband der Arbeitsrechtler warnt vor Fachkräftemangel im Unternehmensarbeitsrecht
 

BLOG
Neues Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung bei Betriebsspaltungen (Grimm)
 

AUS DEM HEFT
Ausschlussfristen richtig formulieren (ArbRB 2018, 30)
Verlagsangebot
ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht (Probeabo). Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
 
Pilotabschluss in der Metall- und Elektroindustrie: Mehr Geld und mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit

Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg haben sich am 6.2.2018 auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Danach erhalten die Beschäftigten nicht nur ab dem 1.4.2018 eine Lohnerhöhung um 4,3 Prozent, sondern auch einen Anspruch, die Arbeitszeit befristet auf bis zu 28 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate zu verkürzen.

 
[IG Metall PM v. 6.2.2018]

 
EuGH 20.12.2017, C-158/16
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie Dauerbeschäftigte

Eine Regelung, nach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats nicht beurlaubt werden, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht, steht der Rahmenvereinbarung vom 18.3.1999 über befristetet Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 enthalten ist, entgegen.

 
[EuGH PM Nr. 146/17 vom 20.12.2017]

 
LAG Rheinland-Pfalz 9.11.2017, 5 Sa 314/17
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Arbeitgeber erfüllen den Anspruch eines Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses grds. auch mit einem Papier, das zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

 
[Justiz Rheinland-Pfalz online]

 
ArbG Hamburg 18.10.2017, 16 Ca 23/17
Relativierung des Holocaust rechtfertigt fristlose Kündigung

Relativiert ein Arbeitnehmer in der Betriebsöffentlichkeit den Holocaust, so kann dies gem. § 626 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die massenhaften Gaskammer-Morde im zweiten Weltkrieg in Abrede stellt und auch das Ausmaß der Judentransporte relativiert. Solche Äußerungen haben zumindest einen volkshetzenden Charakter und stören den Betriebsfrieden. Der Arbeitgeber muss sie auch nicht einmalig hinnehmen und abmahnen.

 
[Justiz Hamburg online]

 
 
Bundesverband der Arbeitsrechtler warnt vor Fachkräftemangel im Unternehmensarbeitsrecht

Unternehmen bauen arbeitsrechtliche Kapazitäten ab, obwohl das Arbeitsvolumen gegenüber 2017 voraussichtlich ansteigen wird. Das ist das Ergebnis einer Befragung des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) unter seinen Mitgliedern. Besonders schwierig ist danach zudem die Rekrutierung dringend benötigter erfahrener Arbeitsrechtler.

 
[BVAU PM vom 2.2.2018]


BLOG
 
 
Neues Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung bei Betriebsspaltungen (Grimm)
Das Bundesteilhabegesetz 2016 (BTHG) hat zum 01.01.2018 Änderungen im SGB IX angeordnet. Mir bislang verborgen geblieben war, dass § 177 Abs. 8 SGB IX nun anordnet, dass das in § 21a BetrVG geregelt Übergangsmandat des Betriebsrats jetzt auch entsprechend für Schwerbehinderten­vertretungen (vgl. ab 1.1.2018 § 178 SGB IX) gilt.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Ausschlussfristen richtig formulieren (ArbRB 2018, 30)

Praktische Tipps für die Anpassung von Vertragsmustern an neue Anforderungen
von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür

Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen sind bereits vor einiger Zeit ausführlich dargestellt worden (vgl. Oberthür, ArbRB 2009, 181). Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung geben allerdings Anlass, hierauf aufbauend weitergehende Anforderungen an die Vertragsgestaltung in den Blick zu nehmen und Vertragsformulare entsprechend anzupassen.

 
 
 

 
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50968 Köln
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verlag@otto-schmidt.de
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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