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Sie haben die Wahl! Nicht nur am nächsten Sonntag (s. hierzu den Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm), sondern auch auf betrieblicher Ebene. Im Frühjahr 2018 finden nämlich die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden statt. -
Damit Sie sich optimal auf die Wahl vorbereiten können, haben wir ein großes Informationspaket zum Thema "Betriebsratswahlen 2018" für Sie zusammengestellt - mit vielen Aufsätzen zu Einzelaspekten der Wahl (mit Musterformulierungen, Beispielen und Checklisten) und der wichtigsten Rechtsprechung der letzten Jahre. Sie sind noch kein Kunde, möchten aber auf alle Informationen zugreifen? Dann testen Sie gerne - kostenlos! - das Berater-Modul Arbeitsrecht oder den Arbeits-Rechtsberater. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.)
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Verlagsangebot
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Im Frühjahr 2018 ist es wieder so weit: Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden statt. Damit Sie sich optimal auf die Wahl vorbereiten und vor allem Fehler in der Durchführung vermeiden können, haben wir ein großes Informationspaket rund um das Thema Betriebsratswahlen für Sie zusammengestellt. [ArbRB-Redaktion vom 5.9.2017] | |
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BAG 14.9.2017, 5 AS 7/17 Der Fünfte Senat teilt nun die Auffassung des Zehnten Senats des BAG, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen. [BAG PM Nr. 37/17 vom 19.9.2017] | |
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EuGH-Generalanwalt 14.9.2017, C-103/16 Nach Ansicht der Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer ein Ausnahmefall i.S.d. Mutterschaftsrichtlinie, der es erlauben würde, schwangeren Arbeitnehmerinnen zu kündigen. Eine Kündigung komme nur in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Schwangere auf einer anderen geeigneten Stelle weiter zu beschäftigen. [EuGH, Pressemitteilung Nr. 99/17 vom 14.9.2017] | |
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EuGH 14.9.2017, C-168/16 u.a. Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre Arbeitsverträge das Gericht des Ortes anrufen, von dem aus sie den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber erfüllen. Das nationale Gericht hat diesen Ort anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, wobei die Heimatbasis des Arbeitnehmers ein wichtiges Indiz darstellt. [EuGH PM Nr. 90 vom 6.9.2017] | |
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BSG Kassel 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R Nimmt eine Arbeitnehmerin entgegen ihres ursprünglichen Plans nach der Altersteilzeit nicht unmittelbar die Altersrente in Anspruch, sondern beantragt zunächst Arbeitslosengeld, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, der nicht entfällt, weil die Arbeitnehmerin nachträglich ihre ursprüngliche Absicht geändert hat. [BSG PM Nr. 43/2017 vom 12.9.2017] | |
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Bekanntlich wird nach der Wahl manches aus den Wahlprogrammen vergessen werden. Trotzdem möchte ich Ihnen eine Übersicht über die arbeitsrechtlichen Ankündigungen der Parteien geben. | | |
Zwischen März und Mai 2018 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die nachfolgende Darstellung gibt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsräte einen Überblick über das normale Wahlverfahren. Hierdurch können Verfahrensfehler, die gem. § 19 BetrVG zu einer Anfechtung bzw. Wiederholung der Wahl führen könnten, vermieden werden. | | |
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