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Geld anstatt Urlaub - geht das? Nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis, hat das BAG aktuell entschieden. Keinen Urlaub macht unser Experten-Blog. Lesen Sie hier Teil 1 der Sommerserie von Dr. Detlef Grimm über die LAG-Rechtsprechung zum BetrVG. -
Unser Datenbank-Team macht ebenfalls keine Sommerpause und stellt Heft 8 des ArbRB (ET: 20.8.) jetzt schon online zur Verfügung. Besonders empfohlen sei der Aufsatz von Prof. Dr. Björn Gaul und Saskia Pitzer über den neuen Beschäftigtendatenschutz im BDSG. Zu dieser wichtigen Rechtsänderung haben wir Ihnen auch ein kleines Informationspaket zusammengestellt. - Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) -
PS: Wir haben unser Berater-Modul Arbeitsrecht um Preis, Der Arbeitsvertrag, und Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, erweitert! Jetzt kostenlos testen: im Rahmen eines Probeabonnements des ArbRB oder eines vierwöchigen Datenbank-Zugangs.
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Verlagsangebot
BAG 16.5.2017, 9 AZR 572/16 Gewährt ein Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Schadensersatz in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs richtet sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Er ist erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. [BAG online] | |
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LAG Baden-Württemberg 9.8.2017, 2 Sa 4/17 Der Begriff der "politischen Weiterbildung" in § 1 Abs. 4 des Bildungsgesetzes Baden-Württemberg ist weit auszulegen. Dies folgt aus einer völkerrechts - und verfassungskonformen Auslegung, die sich auch am Wortlaut und am Sinn und Zweck orientiert. [LAG Baden-Württemberg PM vom 9.8.2017] | |
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Im Juli und August 2017 sind einige gesetzliche Neuregelugen im Bereich des Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten, darunter das Entgelttransparenzgesetz und Regelungen für besondere Arbeitnehmergruppen, wie Arbeitnehmer in der Fleischindustrie und DRK-Schwestern. [Bundesregierung online ] | |
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Ab dem 25.5.2018 gelten neue Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Denn dann wird nicht nur die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, sondern tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Mit letzterem ist das BDSG neu gefasst worden, um Widersprüche zur DSGVO zu vermeiden. Um Ihnen den Einstieg in die neue Materie zu erleichtern, haben wir hier einige Aufsätze, Nachrichten und Arbeitshilfen zum Thema aus dem Arbeits-Rechtsberater für Sie zusammengestellt. [ArbRB-Redaktion vom 15.8.2017] | |
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Es ist Sommerzeit. Ich möchte Ihnen eine Reihe von Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte zum BetrVG vorstellen. Über das Urteil des LAG Nürnberg v. 21.02.2017 (7 Sa 441/16) hatte ich im ArbRB 2017, 239 berichtet. Danach ist die Anordnung der Nutzung eines in Outlook einsehbaren Gruppenkalenders, um geschäftliche Termine einzutragen, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Weist der Arbeitgeber die Nutzung eines solchen Kalenders ohne Beteiligung des Betriebsrats an, ist diese Weisung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung rechtlich unwirksam und muss nicht beachtet werden (§ 106 GewO). | | |
Der Bundesrat hat am 12.5.2017 dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU) zugestimmt. Ganz erhebliche Bedeutung für die betriebliche Praxis hat vor allem die Neufassung des BDSG. Der Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen vor und zeigt auf, welche bestehenden Prozesse und Kollektivvereinbarungen schon jetzt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen sind. | | |
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