Umfangreiche Einführung zum Entgelttransparenzgesetz von Grimm/Freh | Deutsche Unternehmensmitbestimmung mit Unionsrecht vereinbar
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 19.07.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

exklusiv in unserem Berater-Modul Arbeitsrecht stellen wir Ihnen heute eineumfangreiche Praxis-Einführung zum neuen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zur Verfügung. Die Autoren RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und RA Dr. Stefan Freh befassen sich nicht nur detailliert mit den Inhalten des Gesetzes, sondern zeigen auch auf, welche praktischen Probleme – auch aufgrund zahlreicher unklarer Regelungen – auf Unternehmen und deren Berater zukommen werden. Der Beitrag ist frei abrufbar für ArbRB-Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Tests des Berater-Moduls oder im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements der Zeitschrift.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)


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Meldungen:

Deutsche Unternehmensmitbestimmung mit Unionsrecht vereinbar
 
Berechtigtes (gerichtlich festgestelltes) Entlassungsverlangen des Betriebsrats nach § 104 BetrVG rechtfertigt ordentliche Kündigung
 
Die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
 
Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch darf nicht nur an die arbeitnehmerseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein
 
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
 
BlogEntgelttransparenzgesetz am 5.7.2017 im BGBl. veröffentlicht (Grimm)
 
Aus dem HeftDas Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Grimm/Freh)
 


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EuGH 18.7.2017, C‑566/15

Deutsche Unternehmensmitbestimmung mit Unionsrecht vereinbar

Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
[EuGH Pressemitteilung vom 18.7.2017]


BAG 28.3.2017, 2 AZR 551/16

Berechtigtes (gerichtlich festgestelltes) Entlassungsverlangen des Betriebsrats nach § 104 BetrVG rechtfertigt ordentliche Kündigung

Entspricht das Gericht in einem Beschlussverfahren nach § 104 S. 2 BetrVG dem Entlassungsverlangen des Betriebsrats, weil die Voraussetzungen des § 104 S. 1 BetrVG vorliegen, liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 S.1 KSchG vor, das eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigt. Auf das Maß des individuellen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
[BAG online]


LAG Schleswig-Holstein 12.7.2017, 3 Sa 202/16

Die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen, kann dies zu einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen, wenn er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hat.
[LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 3/2017 vom 12.7.2017]


ArbG Ulm 8.5.2017, 4 Ca 486/16

Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch darf nicht nur an die arbeitnehmerseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein

Eine Regelung in AGB, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Regelung ist daher unwirksam.
[Justiz Baden-Württemberg online ]


Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Umsetzung der Richtlinie EU/2016/680 (DSAnpUG-EU) beschlossen. Wir stellen Ihnen die BDSG-neu und DS-GVO in einem Dokument zur Verfügung. Beachten Sie hierzu auch den Blog-Beitrag "Datenschutz in der Mehrebenenfalle" von Winfried Veil im CR-online.de Blog.  Am 12.5.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
[Bundesministerium des Innern]


BlogEntgelttransparenzgesetz am 5.7.2017 im BGBl. veröffentlicht (Grimm)

Im BGBl. I Nr. 44 vom 5.7.2017, Seite 2152 ff. ist das Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht worden.
 


Aus dem HeftDas Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Grimm/Freh, ArbRB 2017, S001)

Ziel des neuen Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) ist die Durchsetzung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Ob es geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ist allerdings mehr als fraglich. Weite Teile sind überflüssig und der bürokratische Aufwand enorm. Der Beitrag stellt das Gesetz dar und zeigt auf, welche praktischen Probleme - auch aufgrund zahlreicher unklarer Regelungen - auf Unternehmen und deren Berater zukommen werden.
 


Verlagsangebot
Aktuelles Arbeitsrecht 2017 (Band 1 und Band 2)

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de


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