Synopse und Informationen zum neuen Schwerbehindertenrecht | Neuer Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht | Aktuelle Entscheidungen
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 20.12.2017
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
zum 1.1.2018 tritt die Neufassung des SGB IX in Kraft. Christian Moderegger informiert Sie in diesem Newsletter über die erweiterten Rechte der Schwerbehindertenvertretung (auch abrufbar im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Tests).

Im ArbRB-Expertenblog stellt Dr. Detlef Grimm Ihnen zudem eine Synopse zum neuen SGB IX zur Verfügung.

Mit diesem letzten Newsletter in diesem Jahr wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr!




Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
 
P.S.:Neujahrsvorsatz "Fachanwalt"? Informieren Sie sich hier über den neuen Lehrgang im Arbeitsrecht der Fachseminare von Fürstenberg.
Verlagsangebot
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MELDUNGEN
Weihnachtsgratifikation: Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers über die Höhe
Örtlicher Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten
Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden
Bericht der Bundesregierung: Mehr Wegeunfälle und krankheitsbedingte Fehltage, aber weniger tödliche Arbeitsunfälle
 

BLOG
Eine Synopse zum SGB IX i.d.F. ab 1.1.2018 (Grimm)
 

AUS DEM HEFT
Erweiterte Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen (ArbRB 2017, 379)
Verlagsangebot
Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz. Neuauflage soeben erschienen!
MELDUNGEN
 
BAG 23.8.2017, 10 AZR 376/16
Weihnachtsgratifikation: Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers über die Höhe

Räumt der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein in Bezug auf die Höhe der Sonderzahlung einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. 315 BGB ein, kann er über die Höhe jeweils nach billigem Ermessen entscheiden. Ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, ist einzelfallabhängig. Allein die gleiche Bestimmung der Höhe über einen längeren Zeitraum führt nicht dazu, dass jede andere Leistungsbestimmung nicht mehr der Billigkeit entspräche.

 
[BAG online ]

 
BAG 26.9.2017, 1 ABR 27/16
Örtlicher Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten

Aufgabe des Betriebsrats ist es, für eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen. Der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft allerdings nicht die innerbetriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit. Ein Mitbestimmungsrecht steht daher dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

 
[BAG online]

 
LAG Hamm 19.9.2017, 7 TaBV 43/17
Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden

Die Bruttoentgeltlisten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dürfen dem Betriebsrat nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Auch die Bestimmungen des EntgeltTranspG - insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 - und datenschutzrechtliche Bestimmungen gebieten keine Anonymisierung.

 
[Justiz NRW online ]

 
 
Bericht der Bundesregierung: Mehr Wegeunfälle und krankheitsbedingte Fehltage, aber weniger tödliche Arbeitsunfälle

2016 sind weniger Menschen bei Arbeits- oder Wegeunfällen tödlich verunglückt. Es gab insgesamt 85 weniger Todesfälle als 2015. Das geht aus dem Bericht zur Entwicklung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Bundesregierung hervor. Die Bundesregierung hat gem. § 25 Abs. 1 SGB VII den Auftrag, jährlich einen Bericht vorzulegen.

 
[Bundesregierung online ]


BLOG
 
 
Eine Synopse zum SGB IX i.d.F. ab 1.1.2018 (Grimm)
Das Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016  (BGBl. I S. 3234) hatte das SGB IX umfassend geändert. Eine erste Übersicht zu kündigungsrechtlichen Änderungen hatten mein Kollege Freh und ich Ihnen in Grimm/Freh, ArbRB 2017, 16 ff. gegeben.  Das betraf insbesondere die kündigungsrechtlich seitdem notwendige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Erweiterte Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen (ArbRB 2017, 379)

Fallstricke der Beteiligungstrias
von RA FAArbR Christian Moderegger

Mit Wirkung zum 1.1.2018 tritt gem. Art. 26 BTHG die Neufassung des SGB IX in Kraft. Schon zum 30.6.2016 war im Rahmen der "Reformstufe 1" in § 95 Abs. 2 SGB IX (§ 178 Abs. 2 SGB IX n.F.) ein neuer Satz 3 eingefügt worden. Dieser bringt erhebliche Änderungen mit sich, die der Autor im Einzelnen darstellt.

 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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