Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
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  In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 30.03.2016  
 

  Sehr geehrter Herr Prof. Do,
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst einer aktuellen BAG-Entscheidung zufolge nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Außerdem möchten wir Sie auf den Blog-Beitrag von Detlef Grimm  hinweisen, der sich mit Vertragstrafen-Abredenbefasst hat, mit denen Verstöße von Arbeitnehmern bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sanktioniert werden sollen.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

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Meldungen:

Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
 
Weiterbeschäftigung trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?
 
Scheingeschäft bei "Mitarbeiter-KG" einer Steuerberaterkanzlei
 
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
 
BlogReisende sollte man nicht aufhalten - auch nicht mit (wirksamen) Vertragsstrafeklauseln (Grimm)
 
Aus dem HeftDie Weitergeltung zeitdynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang - Bleibt alles beim Alten oder kippt der EuGH die deutsche Rechtsprechung? (Tiedemann)
 


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BAG 22.3.2016, 1 ABR 14/14

Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
[BAG PM Nr. 16/16 vom 22.3.2016]


BAG 17.3.2016, 6 AZR 221/15

Weiterbeschäftigung trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nicht nur nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 TVöD ihre Weiterbeschäftigung beantragen. Wenn sie schwerbehindert sind, steht ihnen aus § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX - unabhängig von den Voraussetzungen von § 33 Abs. 3 TVöD - ein Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung zu. Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.
[BAG PM Nr. 13/16 vom 17.3.2016]


FG Köln 24.9.2015, 1 K 2185/12

Scheingeschäft bei "Mitarbeiter-KG" einer Steuerberaterkanzlei

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, wenn sie also das Erklärte nicht wollen. Insoweit geht es den Beteiligten darum, den äußeren Schein des Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten sollen.
[FG Köln online]


BFH 14.1.2016, V R 63/14

Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
[BFH ONLINE]


BlogReisende sollte man nicht aufhalten - auch nicht mit (wirksamen) Vertragsstrafeklauseln (Grimm)

Immer wieder enthalten Arbeitsverträge Vertragstrafen-Abreden, mit denen Verstöße von Arbeitnehmern bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sanktioniert werden sollen. Das LAG Köln hat in einem Urteil vom 17.11.2015 (12 Sa 707/15) eine solche Vertragsstrafeklausel zu bewerten gehabt und sie für wirksam erklärt.
 


Aus dem HeftDie Weitergeltung zeitdynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang - Bleibt alles beim Alten oder kippt der EuGH die deutsche Rechtsprechung? (Tiedemann, ArbRB 2016, 83 ff. [Heft 3/16])

Der 4. Senat des BAG geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass der Betriebserwerber wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, so gebunden ist, als habe er diese Vertragsabrede selbst mit dem Arbeitnehmer getroffen. Dies führt zu einer Art "Ewigkeitsbindung"; der Erwerber muss insbesondere Tariflohnerhöhungen dauerhaft an die Arbeitnehmer weitergeben. Seit der "Alemo-Herron"-Entscheidung des EuGH ist umstritten, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann.
 


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