Neues Betriebsrentengesetz bietet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten - Mehr hierzu im Experten-Blog und in unseren Online-Seminaren zum Thema | BAG zur Versetzung aus gesundheitlichen Gründen und zum Wiedereinstellungsanspruch nach einem Betriebsübergang
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 25.10.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

das neue Betriebsrentengesetz bietet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Lesen Sie hierzu einen Experten-Blog-Beitrag von Dr. Marco Arteaga. Zur Vertiefung empfehle ich Ihnen unsere Online-Seminarezum Thema am 30.11. oder 15.12.2017.

Außerdem in diesem Newsletter: zwei aktuelle BAG-Entscheidungen zu den Voraussetzungen einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründenund zum Wiedereinstellungsanspruch nach einem Betriebsübergangim Kleinbetrieb sowie weitere Nachrichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)


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Meldungen:

Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht erfordert kein betriebliches Eingliederungsmanagement
 
Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
 
Betriebsrat kann Anspruch auf Unterlassung von Regelungen aus "vorbetriebsratlicher" Zeit haben
 
Ein Verkehrsunfall beim Spaziergehen kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein
 
Blog: Neues Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eröffnet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten (Arteaga)
 
Aus dem HeftEiner für alle - alle gegen einen? - Strategien zur Druckkündigung im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung (Range-Ditz)
 


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BAG 18.10.2017, 10 AZR 47/17

Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht erfordert kein betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.
[BAG PM Nr. 45 vom 18.10.2017]


BAG 19.10.2017, 8 AZR 845/15

Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Möglicherweise kann sich in Kleinbetrieben ein Wiedereinstellungsanspruch im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben.
[BAG PM Nr. 46 vom 19.10.2017]


LAG Hamm 9.5.2017, 7 TaBV 125/16

Betriebsrat kann Anspruch auf Unterlassung von Regelungen aus "vorbetriebsratlicher" Zeit haben

Zwar werden innerbetriebliche Regelungen aus einer Zeit, in der es noch keinen Betriebsrat gab, mit der Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates nicht automatisch unwirksam mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat diese Regelungen zunächst einmal akzeptieren muss. Er kann aber Unterlassung wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten verlangen, wenn die Alt-Regelungen nicht wirksam individualrechtlich mit den Arbeitnehmern vereinbart waren. In diesem Fall kann der Betriebsrat nicht auf eine Verhandlungslösung verwiesen werden.
[Justiz NRW online]


SG Düsseldorf 20.6.2017, S 6 U 545/14

Ein Verkehrsunfall beim Spaziergehen kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein

Ein vom Versicherten erlittener Verkehrsunfall bei einem Sonntagsspaziergang während einer Rehabilitationsmaßnahme kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Voraussetzung hierfür ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Maßnahme. Die Tätigkeit des Versicherten (hier: der Spaziergang) muss objektiv kurgerecht sein und der Versicherte muss davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeit dazu geeignet ist, der Rehabilitation zu dienen.
[Justiz NRW online, Pressemitteilung vom 10.10.2017]


BlogNeues Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eröffnet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten (Arteaga)

Mit Wirkung zum 1.1.2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft treten. Hierbei handelt es sich um die wohl umfassendste Reform des Betriebsrentengesetzes seit langem. Um die insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen bislang überwiegend nur gering verbreitete betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen und hierdurch ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht beschlossen.
 


Aus dem HeftEiner für alle - alle gegen einen? - Strategien zur Druckkündigung im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung (Range-Ditz, ArbRB 2017, 320)

Wenn die Belegschaft die Zusammenarbeit mit einem als schwierig bezeichneten Kollegen verweigert und bei dessen Verbleib im Betrieb mit Arbeitsniederlegung oder gar Eigenkündigung droht, stellt dies in Zeiten des Fachkräftemangels eine schwere Belastung für den Betrieb dar. Wer entscheidet über Sein oder Nichtsein umstrittener Kollegen im Betrieb: Arbeitgeber, Belegschaft oder Betriebsrat? Der Beitrag stellt die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsoptionen dar.
 


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Tel.: 0221-93738-153
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