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| | der Bundesrat hat am vergangenen Freitag grünes Licht für die Reform des Mutterschutzgesetzes und für das Entgelttransparenzgesetz gegeben.
Hierüber informieren wir Sie genauso wie über eine bereits in Kraft getretene Neuregelung: das Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze (s. auchunsere Aufsatz-Serie).
Die Bundesagentur für Arbeit hat anlässlich der Gesetzesänderung ihre Geschäftsanweisung zur Durchführung des AÜG angepasst und ergänzt. Lesen Sie hierzu schon vor Erscheinen des neuen ArbRB-Heftes einen Aufsatz von RA FAArbR Dr. Florian Wortmann (freiabrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos).
Eine schöne und erfolgreiche Woche wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Der Bundesrat hat am 12.5.2017 einer umfassenden Novelle des Mutterschutzgesetzes zugestimmt. Danach gilt das MuSchG künftig z.B. auch für Schülerinnen und Studentinnen. Ebenfalls grünes Licht gab die Länderkammer für das Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG). Arbeitnehmer haben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft über das Gehalt, dass vergleichbare Kollegen des anderen Geschlechts beziehen. [Bundesrat online und Aus-Gesetzgebungsreport] | |
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LAG Köln 11.5.2017, 8 TaBV 32/17 Eine abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung schließt eine vorzeitige Stilllegung des Betriebs und damit auch sämtliche Verhandlungen darüber aus. Daher kann der Arbeitgeber für eine Betriebsschließung vor dem Ablauftermin der Standortsicherung keine Einsetzung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleichsverhandlungen erzwingen. [Quelle: LAG Köln PM Nr. 2/2017 vom 11.5.2017] | |
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LAG Hessen 13.3.2017, 16 TaBV 212/16 Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt. [Quelle: Justiz Hessen online] | |
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Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes vorgelegt, mit dem das Mutterschutzgesetz vollständig neu gefasst wird. Durch eine grundlegende Modernisierung des Mutterschutzrechtes soll es einen zeitgemäßen Ausgleich zwischen Gesundheitsschutz für die (werdende) Mutter und ihr Kind sowie selbstbestimmter Teilhabe für Frauen am Arbeitsleben schaffen. Am 30.03.2017 hat der Bundestag das Gesetz nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Am 14.5.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. [Bundesregierung] | |
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Zur Förderung der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Schaffung eines Entgelttransparenzgesetzes vorsieht. Der Bundestag hat das Gesetz am 30.03.2017 nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen (u.a. Einführung eines Verbandsklagerechts; Konkretisierung betrieblicher Prüfverfahren; Auskunftsrecht ab einer Betriebsgröße von 10 statt 200 Arbeitnehmern) hat der Bundestag mehrheitlich abgelehnt. Am 12.5.2017 hat der Bundesrat gegen das Gesetz keine Einwendungen erhoben. Es kann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] | |
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Im Jahr 2009 wurde über das Intranet der Unternehmens-Gruppe, der die beklagte deutsche GmbH angehört, eine "First global policy on anniversaries calls for celebration" (Policy 2009) veröffentlicht, in der es hieß: "10th Anniversary: The Employee receives a letter from the President to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of service and 1 month of extra pay." | | |
Zum 1.4.2017 ist das Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Geschäftsanweisung zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes angepasst und ergänzt. Damit schafft sie für die Praxis wichtige Anhaltspunkte für die künftige Handhabung der neuen Regeln des AÜG. Der Beitrag stellt die wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Fachlichen Weisungen dar. | | |
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