|
| | wichtige Änderungen im Bereich der Arbeitnehmer-Entsendung werfen ihre Schatten voraus: Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Reform der Entsende-Richtlinie vorgelegt, der es in sich hat.
Verglichen damit geht es dem DGB eher um ein "Reförmchen", wenn er mehr Feiertage für Arbeitnehmer der nördlichen Bundesländer fordert. Lesen Sie hierzu einen Blog-Beitrag von Dr. Stefan Sasse.
Außerdem in diesem Newsletter: aktuelle Urteile, u.a. zur Zulässigkeit von "Freiwilligenprogrammen", sowie ein Aufsatz zum Thema "Vertraulichkeit im Arbeitsverhältnis".
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Anzeige
| | Meldungen: | | |
Anzeige
LAG München 9.12.2015, 5 Sa 591/15 Ist ein Personalabbau geplant, so können die Betriebsparteien neben einem Sozialplan eine eigenständige kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motivieren soll, freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sozialplan ausreichend dotiert ist und sich die freiwillige Regelung auch nicht i.Ü. als Umgehung der Beschränkungen der mit einem Sozialplan verfolgbaren Zwecke darstellt. [Bayerische ARBEITSGERICHTSBARKEIT ONLINE] | |
|
ArbG Düsseldorf 10.3.2016, 10 BV 253/15 Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt zwar grds. eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Etwas anderes gilt aber regelmäßig bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt von einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden, wenn der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhängt (hier: Urlaubsantritt zum Besuch einer nicht genehmigten gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme). [ArbG Düsseldorf PM vom 10.3.2016] | |
|
BGH 9.3.2016, IV ZR 9/15 u.a. Der BGH hat hinsichtlich der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst (ZÖD) auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt. Die in dem BGH-Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung wird auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. [BGH PM Nr. 53 vom 9.3.2016] | |
|
Die Europäische Kommission hat am 8.3.2016 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem sie die 20 Jahre alten Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU (Entsende-Richtlinie - RL 96/71/EG) umfassend reformieren will. Die Änderungen betreffen die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer, die Vorschriften für Leiharbeitnehmer und langfristige Entsendungen. Die Kommission hat u.a. vorgeschlagen, dass die durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. [EU-Kommission PM vom 9.3.2016] | |
|
Der Vorsitzende des DGB Nord plädiert für die Einführung eines weiteren gesetzlichen Feiertages in den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein und schlägt den Reformationstag vor. Denn der Norden habe Nachholbedarf gegenüber Bayern und den katholisch geprägten Bundesländern. Unter der Pressemitteilung des DGB wird dann auch Art. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage in Bayern wiedergegeben. Damit sehen wir dann alle, wie gut es die Bayern haben. | | |
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit im Arbeitsverhältnis und die Bewahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind für Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung. Pflichtverletzungen in diesem Bereich können im Verhältnis zu Dritten, dabei vor allem zu Wettbewerbern und Konkurrenten, zu erheblichen Nachteilen oder wirtschaftlichen Schäden führen. Dennoch findet das Thema "Verschwiegenheit" in vertragsgestalterischer Hinsicht oftmals eine eher randständige Beachtung und wird in vielen Arbeitsverträgen gar nicht oder allenfalls rudimentär behandelt. Prof. Dr. Martin Reufels und Julian Pier zeigen in ihrem Aufsatz die wichtigsten Problembereiche und praktischen Lösungsansätze auf. | | |
Anzeige | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |