Newsletter Arbeitsrecht: Umsetzung der ICT-Richtlinie bringt Vereinfachungen für Entsendungen in der EU | Neue Mindestlöhne in der Pflege | Aufsatz über Informationspflichten nach der DSGVO
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  In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 26.04.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

für die unternehmensinterne Entsendung von Fachkräften aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland gelten künftig Vereinfachungen. Das sieht ein neues Gesetz vor, das insbesondere die ICT-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Außerdem in dem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger über die Problematik von privaten Arbeiten für den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten, Informationen über die neuen Mindestlöhne in der Pflege, einAufsatz über die Informationspflichten nach der DSGVO und aktuelle Entscheidungen.

Schöne Grüße aus Köln
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

P.S.: Letzte Gelegenheit! Sicher Sie sich jetzt noch einen Teilnahmeplatz für die morgen und übermorgen stattfindenden Kölner Tage Arbeitsrecht unter der Leitung von Dr. Susanne Clemenz und Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis.


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Meldungen:

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn und damit steuerfrei
 
Bezeichnung der Geschäftsführer eines Familienbetriebs als "soziale Arschlöcher" rechtfertigt fristlose Kündigung
 
Welche Vorbeschäftigungszeiten sind auf die Kündigungsfristen des § 34 TVöD anzurechnen?
 
Möglichkeit der freien Dienst-Einteilung kann die Gewährung des Arbeitnehmerstatus hindern
 
Höhere Mindestlöhne im Pflegebereich
 
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
 
BlogZwetschgenpflücken im Garten der Seniorchefin (Groeger)
 
Aus dem HeftDer datenschutzrechtliche Beipackzettel zum Arbeitsvertrag - Informationspflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Kamps/Bonanni)
 


Verlagsangebot
Kölner Tage Arbeitsrecht 2017 - 27./28.04.2017


FG Rheinland-Pfalz 21.3.2017, 5 K 1594/14

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn und damit steuerfrei

Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Zahlungen wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.
[FG Rheinland-Pfalz PM vom 25.4.2017]


LAG Schleswig-Holstein 24.1.2017, 3 Sa 244/16

Bezeichnung der Geschäftsführer eines Familienbetriebs als "soziale Arschlöcher" rechtfertigt fristlose Kündigung

Betitelt ein Arbeitnehmer den aktuellen und den ehemaligen Geschäftsführer eines kleinen Familienunternehmens als "soziale Arschlöcher", stellt dies regelmäßig einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. Dem Arbeitnehmer kann daher ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
[LAG Schleswig-Holstein online]


LAG Nürnberg 6.2.2017, 7 Sa 319/16

Welche Vorbeschäftigungszeiten sind auf die Kündigungsfristen des § 34 TVöD anzurechnen?

Im Rahmen der Berechnung der Kündigungsfristen aus § 34 Abs. 1 und 2 TVöD können nach dem eindeutigen Wortlaut nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Eine Vorbeschäftigung bei irgendeinem öffentlichen Arbeitgeber reicht zur Verlängerung der Frist oder zur Einschränkung der generellen Kündigungsmöglichkeit nicht aus.
[LAG Nürnberg online]


LAG München 5.12.2016, 3 Sa 619/16

Möglichkeit der freien Dienst-Einteilung kann die Gewährung des Arbeitnehmerstatus hindern

Ist es einer Systemverwalterin möglich, ihre Dienstzeiten jeden Monat nach ihren Wünschen zu planen, kann sie nicht als Arbeitnehmerin i.S.d. arbeitsrechtlichen Definition angesehen werden. Es fehlt insofern an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und abhängigen Tätigkeit.
[LAG München online]


Höhere Mindestlöhne im Pflegebereich

Die Pflegekommission ebnet den Weg für einen höheren Mindestlohn in der Pflegebranche. Am 25.4.2017 hat sie dazu konkrete Vorschläge unterbreitet. In mehreren Schritten soll der Mindestlohn ab dem 1.1.2018 bis 2020 auf 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro pro Stunde im Osten ansteigen.
[BMAS online]


Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Die Bundesregierung hat im Januar 2017 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vorgelegt.  Am 31.03.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz nach zweitem Durchgang zugestimmt. 
[Bundesregierung]


BlogZwetschgenpflücken im Garten der Seniorchefin (Groeger)

V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Er war als Hausmeister für Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes zuständig und übte auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung aus. Darüber hinaus arbeitete er hin und wieder auch im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Als er eines Tages in diesem privaten Garten der Seniorchefin Frau B sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe befand, um für sie Zwetschgen pflücken, brach der Ast ab, an welchem die Leiter anlehnte.
 


Aus dem HeftDer datenschutzrechtliche Beipackzettel zum Arbeitsvertrag - Informationspflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Kamps/Bonanni, ArbRB 2017, 119)

Die DSGVO ist ab dem 25.5.2018 europaweit anwendbar. Obschon sie für Beschäftigtendaten eine Öffnungsklausel zugunsten nationaler Regelungen enthält, werden zahlreiche allgemeine Pflichten aus der Verordnung auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten Anwendung finden. Hierzu gehört auch die Pflicht zur transparenten und detaillierten Information der Betroffenen über die Datenverarbeitung. Der Beitrag zeigt auf, wie Unternehmen diese Herausforderung meistern können.
 


Verlagsangebot
Datenverarbeitung nach der neuen Datenschutzgrundverordnung

 

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50968 Köln
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verlag@otto-schmidt.de
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
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