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| | der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen am 19.10.2016 zwar zugestimmt, allerdings in geänderter Fassung: So soll das Gesetz nicht bereits zum 1.1., sondern erst zum 1.4.2017 in Kraft treten. Weitere Änderungen betreffen die sog. Festhaltenserklärung und die Definition des Arbeitnehmerbegriffs im BGB. Wir haben Ihnen ein kleines Informationspaket zu diesem wichtigen Thema - bestehend aus einer Nachricht, einem Gesetzgebungsreport-Artikel (mit sämtlichen Materialien) und einer Aufsatzsammlung - zusammengestellt. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Ursprünglich zum 1.1.2017, nach der jüngesten Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 19.10.2016 aber erst zum 1.4.2017 soll das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und weiterer Gesetze" in Kraft treten; den Gesetzentwurf hat das Kabinett im Sommer nach langen Diskussionen beschlossen. Zu den verschiedenen Facetten der geplanten Neuregelung sind im Arbeits-Rechtsberater (ArbRB) bereits einige Aufsätze veröffentlicht worden, die wir für einen besseren Überblick hier für Sie zusammengestellt haben. |
BAG 20.10.2016, 6 AZR 471/15 Berufskraftfahrer dürfen ihre Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann auch dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn die Droge außerhalb der Arbeitszeit konsumiert wurde und die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit nicht mehr konkret beeinträchtigt war. [BAG PM Nr. 57/16 vom 20.10.2016] | |
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OLG Hamm 2.9.2016, 11 U 16/16 Einer Lehrerin, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung einer verfassungswidrigen Altersgrenze zu Unrecht nicht verbeamtet wurde, kann Schadensersatz zu versagen sein, weil - trotz objektiver Amtspflichtverletzung - die Voraussetzungen für eine Haftung des Landes nicht erfüllt sind. Der Landesgesetzgeber kann im Rahmen des in Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Altersgrenze einführen, um zu gewährleisten, dass die Dienstzeit der Beamten in einem angemessenen Verhältnis zum späteren Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes steht. [OLG Hamm PM v. 21.10.2016] | |
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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) beschlossen. Dieser zielt darauf ab, älteren Arbeitnehmern einen flexibleren Übergang in die Rente zu ermöglichen. Künftig sollen Arbeitnehmer selbst entscheiden können, ob sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen oder nicht. Eine Sachverständigenanhörung fand am 17.10.2016 statt. Der Gesetzentwurf wurde überwiegend positiv bewertet. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind hier und hier abrufbar. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Entwurf am 19.10.2016 zugestimmt. Er wurde vom Bundestag am 21.10.2016 in Zweiter und Dritter Lesung verabschiedet. |
Angewidert und gleichzeitig voller Interesse habe ich während meines Urlaubs in den USA das Spektakel um Donald Trumps Äußerungen verfolgt. Er prahlte damit, dass er als Star einfach alles machen könne, Frauen ungefragt küssen und ihnen zwischen die Beine fassen. Die Äußerungen sind widerlich. Später sind dann Frauen an die Öffentlichkeit getreten, die berichteten, dass Donald Trump sie tatsächlich auch entsprechend belästigt habe. Spannend war dann auch die folgende Diskussion, insbesondere auch die Versuche seiner Anhänger, die Aussagen zu relativieren. | | |
Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit geflüchteten Menschen sind nicht nur arbeits-, sondern auch sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden durch das neue Integrationsgesetz für Flüchtlinge bessere Integrationsmöglichkeiten geschaffen. Der Autor stellt die zu beachtenden Besonderheiten und Neuerungen dar. | | |
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