Einsatz privater Mobilgeräte im Arbeitsverhältnis - Klare Regelungen sind gefragt | Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs | Hochdotierte Geschäftsführer als Arbeitnehmer? 
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 24.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
im Hinblick auf die Nutzung privater Mobilgeräte im Arbeitsverhältnis sind klare Regelungen gefragt. Konkrete Empfehlungen hierfür finden Sie in einem Beitrag von Prof. Dr. Martin Reufels und Laura Pütz.

Mit einem Missbrauch von Mobilgeräten in Form der heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs hatte sich das LAG Hessen kürzlich zu befassen. Die Entscheidung kommentiert Dr. Stefan Sasse im ArbRB-Expertenblog.

Außerdem in diesem Newsletter: weitere aktuelle Entscheidungen, u.a. zur Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Managementberatungs-Gesellschaft.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen



Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
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MELDUNGEN
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder möglich
Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam
Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken möglich
 

BLOG
Mitschneiden verboten!? (Sasse)
 

AUS DEM HEFT
Einsatz privater Mobilgeräte im Arbeitsverhältnis (BYOD) (ArbRB 2018, 26)
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MELDUNGEN
 
LAG Köln 18.1.2018, 7 Sa 292/17
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines "transfer agreement" ausdrücklich beendet und in ein Geschäftsführerdienstverhältnis überführt wurde und der zudem nicht weisungsabhängig ist, ist kein Arbeitnehmer. Er kann sich daher bei Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

 
[LAG Köln PM Nr. 1/2018 vom 18.1.2018]

 
LAG Berlin-Brandenburg 17.1.2018, 17 TaBV 1299/17
Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder möglich

Ein Titel, der den Betriebsrat zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, kann gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden, wenn diese materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind. Die alleinige Mitgliedschaft im Betriebsrat reicht für eine Zwangsvollstreckung hingegen nicht aus.

 
[LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 2/18 vom 18.1.2018]

 
LAG Hessen, 23.8.2017, 6 Sa 137/17
Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

Eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufzeichnet, ist wirksam.

 
[Hessisches LAG, PM Nr. 1/2018 vom 2.1.2018]

 
LSG Baden-Württemberg 14.12.2017, L 10 R 2182/16
Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken möglich

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren beziehen möchte, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.

 
[LSG Baden-Württemberg, PM vom 8.1.2018]


BLOG
 
 
Mitschneiden verboten!? (Sasse)
Es ist so einfach, wir alle haben Telefone, mit denen man Aufnahmen machen kann. Warum also nicht das Personalgespräch heimlich mitschneiden oder Kollegen abhören? Wer die einschlägigen Websites besucht, wird auf die Entscheidung des LAG Hessen v. 23.8.2017 - 6 Sa 137/17 stoßen.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Einsatz privater Mobilgeräte im Arbeitsverhältnis (BYOD) (ArbRB 2018, 26)

Klare Regelungen sind gefragt
von RA FAArbR FAIntWR Prof. Dr. Martin Reufels und Laura Pütz

Arbeitgeber stehen aufgrund der zunehmenden Verbreitung moderner Kommunikationsmittel auch auf Arbeitnehmerseite vor der grundlegenden Entscheidung, ob diese privaten Geräte auch zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben verwendet werden sollen. Der Beitrag zeigt auf, weshalb diese Entscheidung, selbst wenn sie negativ ausfällt, vertraglich zu fixieren ist, und will eine Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung bieten.

 
 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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