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| | Heimarbeit galt lange Zeit als wenig innovativ. Warum sich das in Zeiten zunehmender Flexibilisierungswünsche der Arbeitnehmer ändern kann, zeigt Dr. Barbara Reinhard in ihrem Aufsatz für Heft 5 des ArbRB auf (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines kostenlosen Probeabos) und gibt dabei wertvolle Hinweise für die Vertragsgestaltung. Außerdem in diesem Newsletter: eine kostenlose Arbeitshilfe zum neuen (Beschäftigten-)Datenschutzrecht in Form einer Zusammenfassung der DSGVO und der sie ergänzenden Neuregelungen des BDSG in einem Dokument und ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Johannes Schipp zur neuen Witwenrenten-Rechtsprechung des BAG. Ich wünsche Ihnen morgen einen schönen Feiertag und grüße freundlich aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 15.12.2016, 2 AZR 42/16 Stellt ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Strafantrag, obwohl die Vorwürfe erkennbar haltlos sind, handelt es sich um eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. |
Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt die Richtlinie 95/46/EG um, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 aufgehoben und ersetzt wird. Sie enthält auch Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Wir bieten Ihnen zur Arbeitserleichterung alle gesetzlichen Ergänzungen des deutschen Gesetzgebers zur DSGVO in einem Dokument auf einen Blick an. |
BVerfG 11.4.2017, 1 BvR 452/17 Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf eine Krankenversorgung, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgeht, ist aufgrund des Ausnahmecharakters des Leistungsanspruchs nur bei naher Lebensgefahr in individuellen notstandsähnlichen Situationen gegeben, um das Leben zu erhalten. [Quelle: BVerfG PM Nr. 33/2017 vom 11.5.2017] | |
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Die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat Dr. Josef Molkenbur, Vorsitzender Richter am LAG Sachsen-Anhalt sowie Autor des renommierten Kommentars zum Arbeitsrecht "Henssler/Willemsen/Kalb" vom Verlag Dr. Otto Schmidt, am 17.5.2017 die Ehrendoktorwürde für seine außerordentlichen Dienste in der Wissenschaft verliehen. [Magazin Scientia Halensis] | |
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Mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung hat sich das BAG in jüngerer Zeit gern beschäftigt. Im jüngst entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber nur eine ganz bestimmte Ehefrau begünstigen darf, mit der Folge, dass z.B. nach einer Scheidung künftige Ehefrauen davon nicht profitieren. Das BAG meint, dass das nicht in Ordnung sei. Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung sei die Absicherung eines für den Todesfall typisierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Es benachteilige ihn deshalb unangemessen, wenn nur eine konkrete Ehefrau abgesichert werde (BAG v. 21.2.2017 - 3 AZR 297/15). | | |
Das BAG hat kürzlich die Beschäftigung eines Programmierers im Home-Office als Heimarbeit qualifiziert. Dies wirft nicht nur ein neues Licht auf die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Dienst- oder Werkvertrag, sondern stellt auch die Forderungen nach immer größerer gesetzlich verordneter Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort infrage. Der Beitrag stellt dar, wie sich die unterschiedlichen Vertragstypen voneinander abgrenzen lassen. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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