Schnell noch eine Rahmenbetriebsvereinbarung DSGVO abschließen | Online-Dossier zum neuen Beschäftigtendatenschutz | Aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht | Experten-Blog
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 21.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
viele Betriebsvereinbarungen entsprechen nicht den Vorgaben der ab dem 25.5.2018 geltenden DSGVO. Kurzfristig helfen kann ggf. eine "Rahmenbetriebsvereinbarung DSGVO". Dr. Detlef Grimm erläutert, was hierbei im Einzelnen zu beachten ist (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Tests).

Der Autor wird den Beitrag in Heft 4 des ArbRB mit dem Muster einer solchen Rahmenbetriebsvereinbarung fortsetzen und auch auf den Kölner Tagen Arbeitsrecht (26./27.4.) über den neuen Beschäftigtendatenschutz referieren. Vielleicht sehen wir uns da?

Ich würde mich sehr freuen und grüße herzlich


Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
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DATEV Anwaltsforum 2018
MELDUNGEN
Monatliches Arbeitsentgelt nach Pensionierung ist als Übergangszuschuss Leistung der betrieblichen Altersversorgung
Kein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung im Kleinbetrieb
Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit ist kein Arbeitsvertrag
Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten
Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: März 2018)
 

 
BLOG
Tarifsozialpläne auch ohne Betriebsänderung? (Grimm)
 

 
AUS DEM HEFT
Die "Rahmenbetriebsvereinbarung-DSGVO" als Mittel zur Umsetzung der neuen Datenschutzvorgaben - Teil 1 (ArbRB 2018, 78)
Verlagsangebot
Neuauflage: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar.Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
BAG 20.3.2018, 3 AZR 277/16
Monatliches Arbeitsentgelt nach Pensionierung ist als Übergangszuschuss Leistung der betrieblichen Altersversorgung
Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als Übergangszuschuss weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterfällt.
 
[BAG PM Nr. 13/2018 vom 20.3.2018]
 
BAG 19.10.2017, 8 AZR 845/15
Kein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung im Kleinbetrieb
Die vom BAG entwickelten Grundsätze zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung sind in Kleinbetrieben i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG nicht anwendbar. Die Anwendung der Grundsätze setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus, die am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu messen ist und damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraussetzt.
 
[BAG online]
 
Hess. LAG 15.3.2018, 9 Sa 1399/16
Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit ist kein Arbeitsvertrag
Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag zwischen dem DFB und einem Schiedsrichter stellt keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung, die die Bedingungen der Einzelverträge für die jeweiligen Spieleinsätze regelt. Da es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, kann er nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.
 
[Hess. LAG PM Nr. 3/2018 vom 15.3.2018]
 
LG Hamburg 6.2.2018, 403 HKO 130/17
Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten
Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einbezug von ausländischen Arbeitnehmern ist weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
 
[Justiz Hamburg online]
 
 
Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: März 2018)
Ab dem 25.5.2018 gelten neue Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Denn dann wird nicht nur die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, sondern tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Mit letzterem ist das BDSG neu gefasst worden, um Widersprüche zur DSGVO zu vermeiden. Um Ihnen den Einstieg in die neue Materie zu erleichtern, haben wir hier einige Aufsätze, Nachrichten und Arbeitshilfen zum Thema aus dem Arbeits-Rechtsberater für Sie zusammengestellt.
 
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BLOG
 
 
Tarifsozialpläne auch ohne Betriebsänderung? (Grimm)
Das LAG Hamm hat Gewerkschaften und diese begleitenden Betriebsräten in einem Beschluss vom 02.07.2017 (12 Ta 373/17) Wege aufgezeigt, wie ein "echtes" Arbeitskampfinstrumentarium bei auch nur minimalen betrieblichen Veränderungen geschaffen werden kann. Selbst wenn mangels Erreichen der Schwellenwerte noch keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG vorliegt, sollen Gewerkschaften Verhandlungen über einen Tarifsozialplan mit kurzfristig ausgerufenen (Warn-)Streiks begleiten können.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Die "Rahmenbetriebsvereinbarung-DSGVO" als Mittel zur Umsetzung der neuen Datenschutzvorgaben - Teil 1 (ArbRB 2018, 78)

Gestaltungsgrundsätze und rechtlicher Rahmen
von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm

Viele der bisherigen IT-Betriebsvereinbarungen entsprechen nicht den Vorgaben der ab dem 25.5.2018 geltenden DSGVO. Angesichts des noch verbleibenden kurzen Umsetzungszeitraums ist es oft zweifelhaft, ob diese rechtzeitig angepasst werden können. Übergangslösung kann eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Erfüllung der Vorgaben der DSGVO sein, um den Aufsichtsbehörden gegenüber das Bemühen um Datenschutzkonformität substantiiert darlegen zu können.

 
 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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