Unbillige Weisung des Arbeitgebers - Befolgen oder Arbeitsgericht anrufen? Uneinigkeit beim BAG | Verbot der Sonntagsarbeit bei Amazon | Aufsatz zum Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz
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  In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 21.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

wie sollen Arbeitnehmer mit unbilligen Weisungen umgehen: sie einfach nicht befolgen oder zunächst einmal das Arbeitsgericht anrufen? Diese Frage hat der 10. Senat des BAG dem 5. Senat vorgelegt, weil er von dessen Rechtsprechung abweichen möchte.

Hinweisen möchte ich zudem auf eine Entscheidung des VG Kassel, das die Bewilligung von Sonntagsarbeit bei Amazon für rechtswidrigerklärt hat. Das ist auf dem ArbRB-Twitter-Account wie folgt kommentiert worden: "VG schreibt 'Umsatzinteresse', was ist mit 'Arbeitsplatzinteresse'? OVG, hilf!" Diskutieren Sie gerne mit!

Außerdem in diesem Newsletter: ein Aufsatz von Dr. Detlef Grimm und Dr. Stefan Freh über den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos).

Mit den besten Grüßen aus Köln
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)


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Meldungen:

Divergierende Rechtsprechung: Müssen Arbeitnehmer eine unbillige Weisung zunächst befolgen?
 
Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung setzt keinen detaillierten Weiterbildungsplan voraus
 
Befristungsabrede muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln
 
Sonntagsarbeit bei Amazon unzulässig
 
Neuer Vizepräsident am Bundesarbeitsgericht: Dr. Rüdiger Linck
 
Blog Gemeinschaftsbetrieb und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (Groeger)
 
Aus dem HeftDer Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz - Inhalt, Verfahren und Anforderungen an die Geltendmachung (Grimm/Freh)
 


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BAG 14.6.2017, 10 AZR 330/16

Divergierende Rechtsprechung: Müssen Arbeitnehmer eine unbillige Weisung zunächst befolgen?

Nach Auffassung des Zehnten Senats des BAG sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen hiernach insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen. Damit weicht der Senat allerdings von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab, bei dem er deshalb nachgefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.
[BAG PM Nr. 25/17 vom 14.6.2017]


BAG 14.6.2017, 7 AZR 597/15

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung setzt keinen detaillierten Weiterbildungsplan voraus

Der eine Befristung rechtfertigende Sachgrund der Weiterbildung eines Arztes i.S.v. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt nur vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient und die Tätigkeit davon geprägt ist. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist allerdings nicht erforderlich.
[BAG PM Nr.26717 vom 14.6.2017]


BAG 15.2.2017, 7 AZR 291/15

Befristungsabrede muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln

Aus der Befristungsabrede muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit klar und unmissverständlich die Einigung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder Zweckerreichung hervorgehen. Ob eine Einigung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
[BAG online]


VG Kassel 13.6.2017, 3 K 2203/14.KS

Sonntagsarbeit bei Amazon unzulässig

Ein lediglich wirtschaftliches Umsatzinteresse eines Unternehmens und ein täglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse der Kunden genügen nicht, um Ausnahmen vom verfassungsrechtlich unmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsarbeit zu rechtfertigen. Damit eine Ausnahme möglich ist, muss das Unternehmen vielmehr einen zu erwartenden unverhältnismäßigen Schaden substantiiert darlegen.
[VG Kassel PM Nr. 3/2017 vom 13.6.2017]


Neuer Vizepräsident am Bundesarbeitsgericht: Dr. Rüdiger Linck

Der Bundespräsident hat heute den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Rüdiger Linck zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt.
[BAG PM Nr.27/17 vom 20.6.2017]


BlogGemeinschaftsbetrieb und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (Groeger)

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist gem. § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Für den Unternehmensbegriff ist an die in anderen Gesetzen für Unternehmen geregelten Organisationsformen, also insbesondere die Organisationsformen des AktG, des GmbHG, des HGB und des BGB anzuknüpfen. Jeder Betriebsrat entsendet in den Gesamtbetriebsrat je nach Größe ein oder zwei seiner Mitglieder. Fraglich ist, ob der Betriebsrat eines Gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen auch Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens entsenden darf, die diesem Unternehmen nicht angehören.
 


Aus dem HeftDer Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz - Inhalt, Verfahren und Anforderungen an die Geltendmachung (Grimm/Freh, ArbRB 2017, 182)

Der Bundestag hat am 30.3.2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen. Kern der Neuregelung ist ein Auskunftsanspruch der Beschäftigten, der erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann. Die Autoren stellen detailliert die Voraussetzungen des Anspruchs dar.
 


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verlag@otto-schmidt.de
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Verantwortlich für den Inhalt:
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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Tel.: 0221-93738-153
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