|
| | -
seit dem 6.7.2017 ist das EntgTranspG in Kraft; über die Umsetzung in der Praxis besteht aber noch viel Unsicherheit. Wir haben Ihnen deshalb erste Experten-Einschätzungen zum Thema zusammengestellt. -
Außerdem in diesem Newsletter: eine aktuelle BAG-Entscheidung zur Erzwingbarkeit einer Arbeitszeitaufstockung, ein BSG-Urteil zum Anspruch von Schauspielern auf Aufnahme in die zentrale Vermittlungskartei der BA und ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zu neuen Rechtsprechungstendenzen hinsichtlich des Vorbeschäftigungsverbots. -
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.)
|
Verlagsangebot
| | Meldungen: | | |
Anzeige
Zum 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz [EntgTranspG]) in Kraft getreten. Es soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Beschäftigte erhalten danach unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch und damit das Recht, zu erfahren, wie sie im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen im Betrieb mit vergleichbaren Aufgaben bezahlt werden. Unternehmen müssen zudem ggf. berichten, wie sie die Gleichstellung und Entgeltgleichheit sicherstellen. Mit der nachfolgenden Beitragssammlung möchten wir Ihnen den Einstieg in die neue Materie erleichtern. [ArbRB-Redaktion vom 5.10.2017] | |
|
BAG 18.7.2017, 9 AZR 259/16 Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit aufstocken möchte, trotz Eignung nicht bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 275 Abs. 1 BGB unter, sobald die freie Stelle besetzt ist. Der Arbeitgeber kann dann zwar zu Schadensersatz verpflichtet sein, dieser ist aber auf einen finanziellen Ausgleich beschränkt. [BAG online ] | |
|
BSG 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss ausgebildete Schauspieler in die Schauspielervermittlungskartei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) aufnehmen. Dies ergibt sich aus § 35 SGB III, wonach die BA die hoheitliche Aufgabe der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung wahrzunehmen hat. [BSG, Pressemitteilung Nr.53/2017 vom 12.10.2017] | |
|
LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2017, 5 Sa 462/17 Einem Angestellten im öffentlichen Dienst, der früher für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen ist und dies mehrfach abgestritten hat, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er eher gering in die Tätigkeiten der Stasi verstrickt war, seine Tätigkeit sehr lange zurückliegt und er seine neue Tätigkeit über lange Zeit unbeanstandet ausgeübt hat. [LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22/17 vom 16.10.2017] | |
|
Die Rechtsprechung des BAG (erstmals im Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, ArbRB 2011, 130 [Boudon]) zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf drei Jahre hat heftige Kritik erfahren. Dieser Kritik hat sich das LAG Niedersachsen nun vehement angeschlossen und auch das Vertrauen (von Arbeitgebern) auf den Fortbestand der Rechtsprechung des 7. Senats des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes als "nicht schutzwürdig" angesehen. | | |
Das am 6.7.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz hat nicht nur einen Auskunftsanspruch der Beschäftigten geschaffen. Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind darüber hinaus verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit zu erstellen sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Beitrag stellt dar, wer konkret berichtspflichtig ist und was insoweit zu beachten ist. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |