Praxistipps zum EntgTranspG | BAG zur Erzwingbarkeit einer Arbeitszeitaufstockung| BSG zum Anspruch auf Aufnahme in die Künstler-Vermittlungskartei | Experten-Blog-Beitrag zum Vorbeschäftigungsverbot
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 18.10.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

seit dem 6.7.2017 ist das EntgTranspG in Kraft; über die Umsetzung in der Praxis besteht aber noch viel Unsicherheit. Wir haben Ihnen deshalb erste Experten-Einschätzungen zum Thema zusammengestellt.

Außerdem in diesem Newsletter: eine aktuelle BAG-Entscheidung zur Erzwingbarkeit einer Arbeitszeitaufstockung, ein BSG-Urteil zum Anspruch von Schauspielern auf Aufnahme in die zentrale Vermittlungskartei der BA und ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zu neuen Rechtsprechungstendenzen hinsichtlich des Vorbeschäftigungsverbots.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)


Verlagsangebot
Betriebsratswahlen 2018 - so geht's! Heft 9 des ArbRB jetzt im kostenlosen Probeabo bestellen!


 

Meldungen:

Praxistipps zum neuen Entgelttransparenzgesetz
 
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können Erhöhung der Arbeitszeit nicht erzwingen
 
Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit
 
Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung
 
Blog: Vorsicht beim Vorbeschäftigungsverbot (Grimm)
 
Aus dem HeftDie Berichtspflicht des Arbeitgebers nach dem Entgelttransparenzgesetz - Ein stumpfes Schwert? (Grimm)
 


Anzeige
Jetzt noch relevantere Ergebnisse mit juris.de. Hier gratis testen!


Praxistipps zum neuen Entgelttransparenzgesetz

Zum 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz [EntgTranspG]) in Kraft getreten. Es soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Beschäftigte erhalten danach unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch und damit das Recht, zu erfahren, wie sie im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen im Betrieb mit vergleichbaren Aufgaben bezahlt werden. Unternehmen müssen zudem ggf. berichten, wie sie die Gleichstellung und Entgeltgleichheit sicherstellen. Mit der nachfolgenden Beitragssammlung möchten wir Ihnen den Einstieg in die neue Materie erleichtern.
[ArbRB-Redaktion vom 5.10.2017]


BAG 18.7.2017, 9 AZR 259/16

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können Erhöhung der Arbeitszeit nicht erzwingen

Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit aufstocken möchte, trotz Eignung nicht bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 275 Abs. 1 BGB unter, sobald die freie Stelle besetzt ist. Der Arbeitgeber kann dann zwar zu Schadensersatz verpflichtet sein, dieser ist aber auf einen finanziellen Ausgleich beschränkt.
[BAG online ]


BSG 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R

Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss ausgebildete Schauspieler in die Schauspielervermittlungskartei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) aufnehmen. Dies ergibt sich aus § 35 SGB III, wonach die BA die hoheitliche Aufgabe der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung wahrzunehmen hat.
[BSG, Pressemitteilung Nr.53/2017 vom 12.10.2017]


LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2017, 5 Sa 462/17

Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung

Einem Angestellten im öffentlichen Dienst, der früher für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen ist und dies mehrfach abgestritten hat, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er eher gering in die Tätigkeiten der Stasi verstrickt war, seine Tätigkeit sehr lange zurückliegt und er seine neue Tätigkeit über lange Zeit unbeanstandet ausgeübt hat.
[LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22/17 vom 16.10.2017]


BlogVorsicht beim Vorbeschäftigungsverbot (Grimm)

Die Rechtsprechung des BAG (erstmals im Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, ArbRB 2011, 130 [Boudon]) zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf drei Jahre hat heftige Kritik erfahren. Dieser Kritik hat sich das LAG Niedersachsen nun vehement angeschlossen und auch das Vertrauen (von Arbeitgebern) auf den Fortbestand der Rechtsprechung des 7. Senats des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes als "nicht schutzwürdig" angesehen.
 


Aus dem HeftDie Berichtspflicht des Arbeitgebers nach dem Entgelttransparenzgesetz - Ein stumpfes Schwert? (Grimm/Freh, ArbRB 2017, 311)

Das am 6.7.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz hat nicht nur einen Auskunftsanspruch der Beschäftigten geschaffen. Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind darüber hinaus verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit zu erstellen sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Beitrag stellt dar, wer konkret berichtspflichtig ist und was insoweit zu beachten ist.
 


Verlagsangebot
Katalog-Download Zivil- und Arbeitsrecht 2018

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Diesen Newsletter abbestellen