Sehr geehrte Damen und Herren,
am morgigen Donnerstag findet wieder eine Videokonferenz der Spitzen von Bund und Ländern statt. Über mögliche Lockerungen wird definitiv gesprochen werden, dass sie auch beschlossen werden, ist aber wohl eher unwahrscheinlich. Erhebliche Erleichterungen dürften frühestens beim darauffolgenden Treffen am 6. Mai vereinbart werden.
Zur Untätigkeit gezwungen sind derzeit etwa all jene, die Dienstleistungen erbringen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, etwa die Betreiber von Nagel- oder Kosmetikstudios. Nach der aktuellen und bis 3. Mai gültigen Coronaschutzverordnung sind diese Tätigkeiten untersagt, es sei denn, sie sind medizinisch notwendig.
Zu der ganzen Reihe steuerlicher Instrumente, mit denen der Staat in der Corona-Krise den Unternehmen Liquidität verschaffen möchte, ist jetzt übrigens ein weiteres hinzugekommen: die Verrechnung eines vorläufigen Verlustrücktrags. Weil sich das für Nicht-Steuerrechtler womöglich etwas kompliziert anhört, haben wir hier zusammengefasst, was das genau bedeutet - und wie man am besten vorgeht.
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