Sehr geehrte Damen und Herren,
heute haben wir drei Themenkomplexe für Sie aufgearbeitet. Zuvorderst müssen wir aber leider noch den Mitgliedern aus dem Einzelhandel unter Ihnen mitteilen, dass Verdi Klage gegen die Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen in der Corona-Schutzverordnung des Landes eingereicht hat. Sobald das Oberverwaltungsgericht darüber entschieden hat, informieren wir Sie.
Finanzielle Unterstützung für betroffene Betriebe Die Bundesregierung hat bekanntlich vor dem jüngsten Teil-Lockdown mitgeteilt, jene Betriebe, die Umsatzausfälle durch die verschärften Corona-Beschränkungen erleiden, unterstützen zu wollen ("Novemberhilfe"). Langsam kristalliert sich genauer heraus, wie: Antragsberechtigt sollen neben den direkt Betroffenen auch jene Unternehmen sein, die "nachweislich und regelmäßig" mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes durch Geschäftsbeziehungen zu direkt Betroffenen erzielen. Geplant sind auch Ausnahmeregelungen für Solo-Selbständige sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer, die erst nach Herbst 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Nach aktuellem Kenntnisstand sollen die Anträge wie beim Verfahren zur Überbrückungshilfe (digital unter Einbeziehung eines Steuerberaters) gestellt werden können. Anträge sollen ab Ende November möglich sein. Sobald wir Genaueres wissen, teilen wir es Ihnen natürlich mit. Ergänzend zur „Novemberhilfe“ erwarten wir übrigens Änderungen im Bereich der KfW Produkte "KfW-Sonderprogramm" und "KfW-Schnellkredit", über die wir nach Veröffentlichung informieren werden. Einnahmen durch "Außer-Haus"-Verkauf Klargestellt hat die Bundesregierung auch den Umgang mit "Außer-Haus"-Erlösen von Gastronomiebetrieben. Ihr Entschädigungsanspruch wird allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Sie dürfen Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat nur noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert. Änderungen der Corona-Verordnung Bitte beachten Sie auch die jüngsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung, die heute in Kraft getreten sind. Wochenmärkte mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind erlaubt (§11 Absatz 2). Im Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung im Bereich der Gastronome dürfen nicht nur Speisen, sondern auch Getränke verkauft werden (§ 14 Absatz 2). Ihre IHK Köln Hilfs- und Unterstützungsangebote Hinweise und Links zum Coronavirus für Unternehmen Informationen, Vorsichtsmaßnahmen und Hilfsangebote für den Umgang mit der Corona-Pandemie Hygienemaßnahmen und -tipps für Unternehmen in der Corona-Krise So können Unternehmen ihre Mitarbeiter und Kunden schützen. Soforthilfe NRW – Ermittlung des Liquiditätsengpasses Hilfe bei Fragen zur Abrechnung für IHK-Mitglieder Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket als Anschlussprogramm zur Soforthilfe Auflagen für Betriebe und das öffentliche Leben wegen des Coronavirus Überblick über die Corona-Maßnahmen von Land und Kommunen Coronavirus: Was ist bei Geschäftsreisen ins Ausland und zurück nach Deutschland zu berücksichtigen? Wichtige Hinweise zu Einreisebestimmungen |