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willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. Heute möchte ich Sie insbesondere auf eine neue BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt hinweisen: Der XII. Senat hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes zu berücksichtigen ist. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Rechtsanwalt Jörn Hauß in unserem neuen FamRB-Experten-Blog.
Am Ende des Newsletters finden Sie wie üblich einen Link zum Inhaltsverzeichnis des zuletzt erschienenen Heftes des FamRB und zudem die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden Heftes, über die Sie sich schon einmal vorab informieren können, bevor sie dann in einem der nächsten Hefte des FamRB von erfahrenen Praktikern für Sie aufbereitet werden.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Nicht vergessen: Exklusiv für FamRB-Abonnenten und die, die es werden wollen: unser Online-Seminar zum Vorzugspreis von 20 € statt 95 € (zzgl. MwSt.) am 7.4.2016 von Dr. Rainer Kemper, Scheidungen mit Auslandsbezug - Rom III und die Folgen. Sollte der Termin nicht passen: Auf der Homepage des FamRB finden Sie weitere (Online-)Seminare zum Familienrecht: famrb.de.
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BGH 9.3.2016, XII ZB 693/14 Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Elternbezogene Gründe können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. [BGH PM Nr. 54 vom 9.3.2016] | |
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BGH 9.3.2016, IV ZR 9/15 u.a. Der BGH hat hinsichtlich der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst (ZÖD) auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt. Die in dem BGH-Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung wird auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. [BGH PM Nr. 53 vom 9.3.2016] | |
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BGH 16.12.2015, XII ZB 450/13 Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen. [BGH ONLINE] | |
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In Berlin startet ein Pilotprojekt, in dem erforscht werden soll, wie sich Familienstreitigkeiten ohne Gerichtsurteil lösen lassen. Das teilte Justizsenator Thomas Heilmann der Deutschen Presse-Agentur in einem Gespräch mit. [www.berlinonline.de] | |
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BFH 10.11.2015, VII R 35/13 Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor. [BFH ONLINE] | |
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BFH 20.10.2015, VIII R 40/13 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer jedoch keinen Zufluss i.S.d. § 11 EStG. [BFH PM Nr. 22 vom 9.3.2016] | |
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FG Köln 27.1.2016, 7 K 247/14 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG kann grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin niemals selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt hat. In diesen Fällen kann sich in dem Haus nämlich niemals der "Mittelpunkt des familiären Lebens" befunden haben. [FG Köln online] | |
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| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch Vorerben a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH v. 27.2.2014 - III ZB 99/13, NJW 2014, 1886). b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGH v. 11.12.1981 - V ZR 247/80, BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; v. 20.6.1984 - IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553 und v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313 sowie v. 11.7.2007 - IV ZR 218/06, FamRZ 2007, 1649). c) Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft i.S.d. § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird. BGH, Urt. v. 27.1.2016 - XII ZR 33/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschränkung der Beschwerde auf Betreuerauswahl a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 und BGH v. 6.3.1996 - XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607). b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschl. v. 16.9.2015 - XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121). BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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