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| | willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. So bietet der Newsletter dieses Mal interessante Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, zur negativen Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB und zur Pflichtteilsergänzung, wobei letztere Entscheidung sogar für die amtliche Sammlung vorgesehen ist.
Nutzen Sie das Sommerloch: Um wenigstens insoweit erst gar keinen Jahresendstress aufkommen zu lassen (der wird sowieso noch groß genug), bietet der FamRB das ganze Jahr über seinen Abonnenten - und im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements auch denen, die es werden möchten - die Möglichkeit, im Selbststudium schon einmal bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht als Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in 2016 abzudecken. Klicken Sie hier für weitere Informationen.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
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| | Meldungen: | | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
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BGH 15.6.2016, XII ZB 89/16 Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann einer Befristung unterliegen. Sie kann zudem für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden. [BGH online] | |
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BGH 29.6.2016, IV ZR 474/15 Behält sich der Erblasser bei Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. [BGH online] | |
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BFH 13.4.2016, II R 55/14 Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen. Es gibt weder einen zivilrechtlichen noch einen erbschaftsteuerrechtlichen Grund, die Erbschaftsteuerschuld insoweit anders als sonstige Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln und anzunehmen, dass die Steuerschuld allein auf den Erben des Vorerben übergehe und der Nacherbe dafür nicht hafte. [BFH online] | |
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FG Münster 22.6.2016, 7 K 727/14 E Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. [FG Münster NL vom 15.7.2016] | |
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FG Düsseldorf 22.6.2016, 15 K 1989/13 E Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung. Eine höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob die jährliche Neuberechnung einer (Witwen-)Rente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen aus einer anderen Tätigkeit eine regelmäßige Rentenanpassung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) S. 7 EStG darstellt, liegt bislang noch nicht vor, weshalb die Revision zugelassen wurde. [FG Düsseldorf online] | |
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FG Münster 18.5.2016, 10 K 2790/14 E Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. [FG Münster online] | |
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Schleswig-Holsteinisches FG 4.5.2016, 3 K 148/15 Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. [Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 30.6.2016] | |
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| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: "Negative" Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze. b) Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist. c) Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge i.S.v. § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen. d) Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren. BGH, Beschl. v. 15.6.2016 - XII ZB 419/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Wichtige Anhörungen im Betreuungsverfahren nur in voller Kammerbesetzung a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (im Anschluss an Senatsbeschl. vom 9.11.2011 - XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104 = FamRB 2012, 51). b) Zu den erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Betroffene bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war. BGH, Beschl. v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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