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| | willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. Heute möchte ich Sie insbesondere darüber informieren, dass die Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Volljährigkeit ausgeweitet werden sollen. Die geplanten Änderungen werden zwar nicht rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten, wie es zunächst geplant war (s. FamRB 2017, 1), aber dann doch ab 1.7.2017 gelten.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Auch 2017 bieten wir unseren FamRB-Abonnenten wieder Online-Seminare zum Exklusivpreis an: Am 24.4.2017 wird Herr Dr. Rainer Kemper über Haftungsfallen im Güter- und Versorgungsausgleichsrecht referieren - zum Sonderpreis von 65 € (zzgl. MwSt.). Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO. Auch im Probe-Abo!
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| | Meldungen: | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
Verlagsangebot
Ab 1.7.2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. [Pressemitteilung des BMFSFJ v. 16.2.2017] | |
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BGH 14.12.2016, XII ZB 207/15 Kindergeld ist i.S.d. Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1.1.2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. [BGH online] | |
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BGH 18.1.2017, XII ZB 98/16 Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird. [BGH online] | |
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Hessisches FG 15.12.2016, 1 K 1507/16 Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Der Gesetzgeber hat 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leiblichen, nicht rechtlichen Vater" als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen. [Hessisches Finanzgericht, PM vom 17.2.2017] | |
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FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG erfordert für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Erwerbers nicht, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein und nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammenhängen. [FG Düsseldorf online] | |
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Hessisches FG 15.11.2016, 9 K 1718/13 Kosten für die eigentliche Heilbehandlung einer Unfruchtbarkeit sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, und zwar unabhängig vom Familienstand. Die Aufwendungen für die im Zusammenhang mit einer Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen sind dagegen bei einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Frau, bei der die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist, nicht abzugsfähig. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
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OLG Oldenburg 21.12.2016, 4 U 36/16 Unterschreibt die Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, muss sie selbst dann rückständige Heimkosten begleichen, wenn sie die Erbschaft ausschlägt. § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz soll nur den Heimbewohner schützen und nicht dessen Angehörige. [OLG Oldenburg PM vom 18.1.2017] | |
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Blog Das BMJV hat mit Datum v. 17.2.2017 den (innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten) 'Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen'" zur Stellungnahme bis zum 22.2.2017 an 'Fachkreise und Verbände'" versandt. Viel möchte das Ministerium wohl nicht lesen und hören. Für eine Stellungnahme zu einem 29 Seiten starken Entwurf nebst Begründung ist die Zeit provokant kurz. | | | | | | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: § 41 Nr. 6 ZPO erfasst nicht Fall der Mitwirkung des Richters an einstweiliger Anordnung Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die von einem anderen Richter angeordnete endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird. BGH, Beschl. v. 18.1.2017 - XII ZB 602/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
EGMR: Erbrechtliche Stichtagsregelung diskriminiert nichteheliche Kinder Der EGMR hat am 9.2.2017 entschieden, dass die deutsche Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG, nach der vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder, deren Vater vor dem 29.5.2009 gestorben ist, keine Rechte am Erbe des Vaters haben, gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verstößt. EGMR, Entsch. v. 9.2.2017 - 29762/10 - Mitzinger ./. Germany Zum Volltext, der bislang nur in Englisch vorliegt, kommen Sie hier. BGH: Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gem. § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 - XII ZB 305/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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