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| | willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. So hat der BGH u.a. zur Ehewohnung, zur Kostentragung des Jugendamts und zur Härteklausel des § 27 VersAusglG entschieden.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
PS: Auf vielfachen Wunsch bietet die Centrale für Mediation am 7.12.2016 nochmals ein Online-Seminar "Zertifizierungsverordnung für Mediatoren - ZMediatAusbV" mit Peter Röthemeyer an. Für Mitglieder der Centrale für Mediation ist das Seminar kostenfrei. Infos hier. Auch für Probe-Mitglieder!
Nicht vergessen: Am gleichen Tag findet auch das Online-Seminar "Elterliche Sorge und Umgang" mit DirAG Dr. Michael Giers statt - zum Exklusivpreis von 20 € zzgl. MwSt. für FamRB-Abonnenten! Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO. Infos hier. Auch im Probe-Abo!
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| | Meldungen: | | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
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BGH 12.10.2016, XII ZB 372/16 Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat. [BGH online] | |
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OLG Hamm 24.5.2016, 3 UF 139/15 Es kann hinzunehmen sein, dass ggf. erst nach einer Zeit der Erprobung festzustellen ist, dass die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern tatsächlich nicht funktioniert. Die fortbestehende Alleinsorge der Kindesmutter ist jedoch zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, etwa bei gravierenden Kommunikationsdefiziten und mangelnder Kooperation, wenn voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde. [OLG Hamm PM vom 16.11.2016] | |
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BFH 4.8.2016, III R 10/13 Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG.c [BFH online] | |
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FG Münster 28.9.2016, 3 K 3793/15 Erb Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt steuerfrei der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundstück etwa durch Kinder, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Das Merkmal der Unverzüglich ist regelmäßig erfüllt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Erbfall. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | |
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FG Münster 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Wegfall der Befreiung tritt trotz Selbstnutzung auch dann ein, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. [FG Münster NL vom 15.11.2016] | |
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BGH 9.11.2016, VIII ZR 73/16 § 543 Abs. 1 S. 2 BGB schreibt ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken und deren Berücksichtigung auf das Vollstreckungsverfahren zu verschieben, verbietet sich mithin bereits aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Dies kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt. [BGH PM Nr. 201 vom 9.11.2016] | |
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AG München 2.3.2016, 424 C 10003/15 Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung liegt nicht vor, wenn ein Mieter lediglich drei Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung einer nahen Verwandten (hier: der Tochter) zur Nutzung überlässt. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige liegt erst dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen hat oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkommt. [AG München PM vom 4.11.2016] | |
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| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: Zwangsweise Vorführung des Betroffenen in Betreuungssachen a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der An-ordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.11.2014 - XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543). b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme. BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschwerde des Betroffenen gegen Ablehnung der Betreuung a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss. b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet. BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 369/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Verwertung eines Gutachtens aus anderem Verfahren im Betreuungsverfahren Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 27.4.2016 - XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149 und v. 16.11.2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 = FamRB 2012, 51). BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - XII ZB 152/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Unzulässiger Antrag auf Herausgabe der Ehewohnung während Trennungszeit a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH v. 13.10.1976 - IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und v. 7.4.1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496). b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen. d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - XII ZB 487/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Kostentragung und Kostenbefreiung des Jugendamts als Amtsvormund a) Kostenpflichtig i.S.d. § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens. c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein. d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann. e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - XII ZB 251/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschl. v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 = FamRB 2015, 290 und v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 = FamRB 2016, 182). BGH, Beschl. v. 21.9.2016 - XII ZB 264/13 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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