Willkommen zum aktuellen Newsletter Familienrecht - alle 14 Tage neu!
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Alle 14 Tage - alles Wichtige aus dem Familienrecht
 
25.10.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten.

Hinweisen möchte ich Sie heute auf die Rubrik "Aus der Redaktion": Der BGH hat eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich gefällt: U.A. gilt weiterhin der 7-Jahres-BilMoG-Rechnungszins und nicht der neue auf den 10-Jahres-Durchschnitt berechnete Zinssatz.

Dazu im aktuellen Heft des FamRB Hauß, Dämpfer für den Rechnungszins, und im nächsten Heft eine ausführliche Aufbereitung von Norpoth - beides (und noch viel mehr) zu lesen auch im Probe-Abo.

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

PS: Ideal für den, der es schon immer mal ausprobieren wollte, zugleich Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO: Online-Seminar "Elterliche Sorge und Umgang" am 7.12.2016 zum Exklusivpreis von 20 € zzgl. MwSt. für FamRB-Abonnenten! Auch im Probe-Abo!

Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier.

Anzeige
Professioneller Umgang mit Trennungs- und Scheidungskonflikten - 12.12. - 13.12.2016. Hier weiter informieren.


 

Meldungen:

Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen - Ausgleich der "kalten Progression"
 
BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze
 
Unionsrecht ist für durch Dritte nach dem Tod eines Ehegatten in Gang gesetzte Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar
 
Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs
 
Vermutung der Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch inhaltlich abweichenden Vertragsentwurf widerlegt
 
Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Aktuelle Entscheidungen
 
 
   


Anzeige

Fachanwalt bleiben leicht gemacht.

Fehlende Fortbildungsstunden nach § 15 FAO? Mit Ihrer Fachzeitschrift Familienrechts-Berater können Sie jetzt noch bis zu 5 Stunden bequem im Selbststudium absolvieren. Aktuelle Beiträge zur Fortbildung, wie „Anwalts- und Gerichtskosten in den Fällen der Zurückweisung“ finden Sie in Heft 10/2016 und online im Berater-Modul Familienrecht. Nach Lektüre der Selbststudium-Beiträge des Familienrechts-Beraters und erfolgreicher Online-Lernerfolgskontrolle wird Ihnen Ihr Fortbildungszertifikat automatisch per E-Mail zugestellt. Das Fortbildungsangebot ist exklusiv für FamRB-Abonnenten oder im kostenlosen Probe-Abonnement mit drei Ausgaben des FamRB plus Online-Zugang.
Hier geht’s zu Ihrem Probe-Abo


Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen - Ausgleich der "kalten Progression"

In den kommenden beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. "kalte Progression" ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12.10.2016 beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rd. 6,3 Mrd. € jährlich.
[BMF PM Nr. 20 vom 12.10.2016]


BGH 20.10.2016, III ZR 278/15 u.a.

BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze

Eltern können im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Auf finanzielle Engpässe kann sich eine Kommune zu ihrer Entlastung nicht berufen, weil sie für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt einstehen muss.
[BGH PM Nr. 185 vom 20.10.2016]


EuGH 13.10.2016, C-294/15

Unionsrecht ist für durch Dritte nach dem Tod eines Ehegatten in Gang gesetzte Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar

Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar, das von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetzt wurde. Allerdings kann sich eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein solches Verfahren in Gang setzt, nur auf manche der unionsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen.
[EuGH PM Nr. 111 vom 13.10.2016]


BFH 23.8.2016, V R 19/15

Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs

Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, Kindergeld geltend zu machen, wird dies nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben.
[BFH online]


BGH 10.6.2016, V ZR 295/14

Vermutung der Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch inhaltlich abweichenden Vertragsentwurf widerlegt

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Auch die in der notariellen Niederschrift aufgenommene Erklärung der Parteien, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Entwurfes und einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt hatten, führte nicht dazu, dass die Regelungen in der notariellen Urkunde, die von dem Entwurfstext abweichen, wegen Perplexität (Widersprüchlichkeit) nichtig sind.
[BGH online]


BFH 13.7.2016, XI R 16/15

Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen

Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der Bundesrepublik Deutschland für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist.
[BFH online]


 
  Aus der Redaktion:

Aktuelle Entscheidungen

 


Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: 


BGH: Zahlungsanspruch wegen beeinträchtigender Schenkung in entsprechender Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.
Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 28.9.2016 - IV ZR 513/15
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Sachverständigengutachten im Verfahren über Aufhebung der Betreuung
a) Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.8.2014 - XII ZB 179/14, FamRZ 2014, 1917).
b) Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).
BGH, Beschl. v. 21.9.2016 - XII ZB 606/15
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Externe Teilung eines auf rückstellungsfinanzierter Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts
a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschl. v. 17.2.2016 - XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775 = FamRB 2016, 176 = FamRB 2016, 178).
b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016 (BGBl. I, 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.
BGH, Beschl. v. 24.8.2016 - XII ZB 84/13
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein.

Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen.

 


 

 
 

Anzeige
Gewusst wie. Außergerichtliche Streitbeilegung rechtssicher gestalten-mit dem neuen ADR-Formulatbuch.

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ulla Beckers-Baader
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-511
famrb@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen