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willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. Heute möchten wir Sie insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des BGH zum Versorgungsausgleich hinweisen, insb. auch zum Problem des Kapitalverzehrs bei kapitalgedeckten Anrechten.
Kennen Sie schon unseren neuen FamRB-Experten-Blog?Wichtige Entscheidungen und Gesetzesentwicklungen werden dort gleich von erfahrenen Praktikern aufgegriffen und kurz Stellung genommen, bevor sie dann in einem der nächsten Hefte des FamRB für Sie aufbereitet werden. Auch Ihr Kommentar ist gefragt!
Am Ende des Newsletters finden Sie wie üblich einen Link zum Inhaltsverzeichnis des zuletzt erschienenen Heftes des FamRB und zudem die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden Heftes, über die Sie sich schon einmal vorab informieren können.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Letzter Aufruf: Exklusiv für FamRB-Abonnenten und die, die es werden wollen: unser Online-Seminar zum Vorzugspreis von 20 € statt 95 € (zzgl. MwSt.) am 7.4.2016 von Dr. Rainer Kemper, Scheidungen mit Auslandsbezug - Rom III und die Folgen. Sollte der Termin nicht passen: Auf der Homepage des FamRB finden Sie weitere Online-, aber auch - in Kooperation mit Gieseking - Präsenzseminare zum Familienrecht: famrb.de.
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BGH 3.2.2016, XII ZB 629/13 Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. [BGH ONLINE] | |
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Die Europäische Kommission hat am 2.3.2016 Vorschläge zur Klärung des auf eheliche Güterstände und auf Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Rechts vorgelegt. [] | |
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OLG Koblenz 18.3.2016, 1 U 832/15 Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeitsansammlungen und Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte Alternativursachen für den Befund ohne tragfähige Begründung kategorisch ausschließt. Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (hier: "Wasserkopf") zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzensgeldansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. [OLG Koblenz PM vom 18.3.2016] | |
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OLG Hamm 22.1.2016, 11 U 67/15 Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibeamte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt. [OLG Hamm, PM vom 25.2.2016] | |
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BGH 11.3.2016, V ZR 208/15 Zu den Interessen des Grundstückseigentümers nach § 1020 S. 1 BGB gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem vom Berechtigten getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Insofern muss der Berechtigte das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es u.U. aber nicht mehr persönlich ausüben. [BGH PM Nr. 56 vom 11.3.2016] | |
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FG Münster 26.11.2015, 3 K 2711/13 Erb Die Ermittlung des Jahreswertes eines Nießbrauchsrechts ohne die Einbeziehung von Schuldzinsen für die Bestimmung der gem. § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Belastung ist nicht angezeigt. Dem Gesetz lassen sich Hinweise darauf, dass der Kapitalwert eines Nießbrauchsrechts unterschiedlich danach zu ermitteln ist, ob es um die Berücksichtigung beim Berechtigten oder beim Verpflichteten geht, nicht entnehmen. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | |
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FG Münster 26.11.2015, 3 K 3546/14 E Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen, wobei der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern ist. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. [FG Münster PM vom 15.3.2016] | |
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FG Köln 13.1.2016, 14 K 1861/15 Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten. [FG Köln online] | |
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| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338). BGH, Beschl. v. 17.2.2016 - XII ZB 447/13 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO a) Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.2.2011 - XII ZB 182/08, BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 = FamRBint 2011, 30). b) Sind auch die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.2.2011 - XII ZB 182/08, BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 = FamRBint 2011, 30). c) Dringlichkeit i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO bezieht sich sowohl auf die Lage, in der sich das Kind befindet, als auch auf die praktische Unmöglichkeit, den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag vor dem Gericht zu stellen, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist (im Anschluss an EuGH v. 23.12.2009 - Rs. C-403/09, FamRZ 2010, 525 = FamRBint 2010, 27). d) Einstweilige Maßnahmen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO können nur in Bezug auf Personen erlassen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das für den Erlass dieser Maßnahmen zuständige Gericht seinen Sitz hat. Das gilt in Verfahren über die elterliche Verantwortung nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für den Elternteil, dem durch den Erlass der Maßnahme das Sorgerecht genommen wird (im Anschluss an EuGH v. 23.12.2009 - Rs. C-403/09, FamRZ 2010, 525 = FamRBint 2010, 27). BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - XII ZB 38/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Keine Gleichartigkeit von Anrechten aus Zeitsoldatenverhältnis und gesetzlicher Rentenversicherung Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 8.1.2014 - XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549 = FamRB 2014, 126). BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - XII ZB 104/14 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Ausgleichswert in gesetzlicher Rentenversicherung nach Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 14.10.1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und v. 11.4.1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 = FamRB 2012, 107 und v. 21.3.2012 - XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847 = FamRB 2012, 173). b) In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1.7.2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. Mütterrente auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30.6.2014 und die Zeit ab dem 1.7.2014 gesondert auszusprechen. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 313/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Unbefugte Entscheidung durch Einzelrichter in Betreuungssache Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.11.2015 - XII ZB 105/13, FamRZ 2016, 451). BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 221/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht a) Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.2.2014 - XII ZB 577/13, FamRZ 2014, 830 und v. 14.1.2015 - XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648). b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 19.8.2015 - XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047). c) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 15.12.2010 - XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 und v. 19.8.2015 - XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047). BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 425/14 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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