|
| | willkommen zum Newsletter Familienrecht. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. So hat der BGH eine weitere grundlegende Entscheidung zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, zur Kindergeldverrechnung und zur Berechnung etwaiger Mehrbedarfe im Wechselmodell getroffen.
Rechtzeitig an die Fortbildungspflicht in 2017 denken! Schon gleich im Februarheft des FamRB finden Sie einen neuen Fortbildungsbeitrag zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle. Zu lesen und zu lösen in Ihrem Berater-Modul Familienrecht oder auch im kostenlosen Probeabonnement. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Die neuen Freischaltcodes zu Ihrem Berater-Modul Familienrecht finden Sie auch in Heft 2/2017 des FamRB!
Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Anzeige
| | Meldungen: | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
Verlagsangebot
BGH 11.1.2017, XII ZB 565/15 Beim Wechselmodell haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen, wobei sich der Unterhaltsbedarf nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern bemisst und außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten umfasst. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann; vielmehr ist der geleistete Naturalunterhalt nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. [BGH online] | |
|
BVerfG 11.1.2017, 1 BvR 2322/16 Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung wandte, den Beschwerdeführer als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen. Der BGH hatte die Rechtsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen. [BVerfG PM Nr. 8 vom 2.2.2017] | |
|
OLG Hamm 6.1.2017, 3 UF 106/16 Zwar sind deutsche Gerichte grundsätzlich international zuständig und auch befugt, eine nach dem Scharia-Recht im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden. Solche Ehescheidungsverfahren können aber nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und vor einem Scharia-Gericht betrieben werden. [OLG Hamm PM vom 31.1.2017] | |
|
FG Düsseldorf 20.12.2016, 13 K 897/16 F Auch § 2a Abs. 1 EStG enthält eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpft und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich ist. Das rechtfertigt eine Wertung dahingehend, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften mit den zuvor entstandenen negativen Einkünften "verklammert" und auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist. [FG Düsseldorf online] | |
|
OLG Nürnberg 7.12.2016, 10 UF 1429/16 Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gem. § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen. [OLG Nürnberg PM Nr. 4 vom 17.1.2017] | |
|
BGH 29.11.2016, VI ZB 27/15 Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen. [BGH online] | |
|
Blog Zufriedene Gesichter sieht man bei familienrechtlichen Mandanten selten. Ehe kaputt, Konto leer, Altersversorgung geplündert, eine offene Anwaltsrechnung und der Verkauf der Immobilie klappt erst in drei Monaten. Und was dann tun mit dem Geld? | | | | | | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: (Kein) Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - XII ZB 519/15, FamRZ 2016, 627 und v. 26.2.2014 - XII ZB 503/13, FamRZ 2014, 828). b) Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 - XII ZB 329/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125 = FamRB 2016, 12 und v. 9.1.2013 - XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612 = FamRB 2013, 102). BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 140/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Kenntnisse zur Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 346/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Aufhebung der Betreuung bei fehlender Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuers Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist eine bestehende Betreuung aufzuheben, wenn sich der Betroffene mit freiem Willen gegen die Betreuung entscheidet. Nichts Anderes kann gelten, wenn ein Betroffener, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, zwar grundsätzlich mit der Fortführung einer für ihn eingerichteten Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verknüpft, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramts ungeeignet ist. Auch in diesem Fall widerspräche die Fortführung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB). (Rz. 8) BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 346/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Anhörung im Betreuungsverfahren durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungs-verfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446). b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 - XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070). BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 136/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ulla Beckers-Baader Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-511 famrb@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |