|
| | der Facebook-Account eines verstorbenen Kindes ist für seine Eltern tabu! Mit dieser Entscheidung hat das KG Berlin für viel Unverständnis - gerade bei Eltern - gesorgt. Eine Mutter verspricht sich von der Einsicht in die Chats ihrer Tochter Aufklärung, ob es vielleicht Selbstmord war, aber das Gericht stellt den Schutz des Fernmeldegeheimnisses über das Einsichtsrecht der Erben. Zumindest hat es die Revision zugelassen!
Erschafft das Internet ein neues Erbrecht? Aus gegebenem Anlass weise ich auf unser Online-Seminar "Der digitale Nachlass" von Notar Dr. Tobias Kappler am 7.9. bzw. 12.12.2017 hin. Durch geeignete Maßnahmen im Vorfeld lässt sich viel Ärger vermeiden. Information und Anmeldung hier.
Eine erkenntnisreiche Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Der Gesetzgeber läuft zum Ende der 18. Legislaturperiode - gerade was das Familienrecht betrifft - noch einmal zur Hochform auf. Informieren Sie sich über den Stand der Reformpläne und des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens jederzeit auf der Homepage des FamRB unter www.famrb.de/Materialien und dort Gesetzgebung.
Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Verlagsangebot
| | Meldungen: | |
| | | | Aus der Redaktion | | | | |
Verlagsangebot
KG Berlin 31.5.2017, 21 W 23/16 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
|
AG Kassel 4.4.2017, 410 C 1977/16 Zwar kann sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen. Solange keinerlei Anlass erkennbar ist, dass eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedoch bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
|
BFH 21.2.2017, VIII R 10/14 Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. [BFH online] | |
|
FG Düsseldorf 14.3.2017, 13 K 4009/15 E Für die Annahme von Krankheitskosten reicht es nicht aus, dass schon der Besuch einer bestimmten Schule als die eigentliche Heilmaßnahme anzusehen sein soll, weil sich die dort herrschenden Bedingungen günstig auf die Krankheit auswirken. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um - nicht abziehbare - bloße Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit. [FG Düsseldorf online] | |
|
BFH 23.11.2016, X R 41/14 Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar. [BFH online] | |
|
FG Baden-Württemberg 13.12.2016, 11 K 2951/15 Eltern können ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt auch befristet eine Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen i.S.d. § 42 AO anzusehen wäre. [Rechtsprechungsdatenbank FG Baden-Württemberg] | |
|
BMF-Schreiben Mit Schreiben vom 24.5.2017 (- IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 - DOK 2017/0392623 -) nimmt die Finanzverwaltung umfassend zum Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen Stellung. [BMF online] | |
|
Blog Bereits mit Blog-Beitrag v. 17.8.2016 hatte der Verfasser auf eine Entscheidung des LG Köln hingewiesen, in der das LG die Höhe der Versorgung einer ausgleichspflichtigen Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht beanstandet und den Versorgungsträger zu einer Nachzahlung der unberechtigten Kürzung verurteilt hat. Nunmehr hat auch das OLG Karlsruhe sich dieser Auffassung angeschlossen und seine alte Rechtsprechung aufgegeben. (OLG Karlsruhe v. 2.5.2017 - 12 U 136/16) | | | | | | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in Ehevertrag Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar. BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - VII ZB 38/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - XII ZB 62/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Vergütung des neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an BGH v. 8.7.2015 - XII ZB 494/14, FamRZ 2015, 1710 und BGH v. 20.3.2013 - XII ZB 231/12, FamRZ 2013, 873). BGH, Beschl. v. 3.5.2017 - XII ZB 403/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen Versorgungsträger Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient. BGH, Beschl. v. 26.4.2017 - XII ZB 243/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. b) Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger. BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein.
Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ulla Beckers-Baader Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-511 famrb@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |