Verfassungsgemäßheit des Nachweises der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsel nach dem TSG

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28.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

§ 1600 Abs. 2 BGB, der für die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater voraussetzt, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat, ist verfassungsgemäß und mit Art. 8 EMRK vereinbar. Der BGH bestätigt damit die gegebene Rechtslage. Die weitergehende Frage, ob dies auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stellenwert gebührt, falle in die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers.

Eine umstrittene Rechtsfrage hat der BGH nunmehr gegen die bisher überwiegende Ansicht und Praxis entschieden: Danach erhält der Verfahrensbeistand nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung mehr.

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Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion


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Meldungen:

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos
 
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
 
Keine erneute pauschale Vergütung des Verfahrensbeistands nach Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht
 
Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken
 
Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust eines dem Grunde nach berechtigten Unterhaltsanspruchs führen
 
Pflicht zum Gentest kann auch mutmaßliche Halbgeschwister treffen
 
Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen
 
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
 
BlogÄnderungsbedarf der Unterhaltsleitlinien bzgl. der Abziehbarkeit von Tilgungsleistungen vom Wohnwert beim Ehegattenunterhalt? (Sachs)
 
Aus dem HeftDie bürgerliche Ehe für Personen gleichen Geschlechts - keine Ehe für alle (Erbarth)
 
Aus der RedaktionAktuelle Entscheidungen
 


BVerfG 17.10.2017, 1 BvR 747/17

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 S. 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.
[BVerfG PM Nr. 103 vom 24.11.2017]


BGH 18.10.2017, XII ZB 525/16

Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater

Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung in mehreren Entscheidungen als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen.
[BGH online]


BGH 27.9.2017, XII ZB 420/16

Keine erneute pauschale Vergütung des Verfahrensbeistands nach Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht

Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung. Für den erneuten Anfall einer pauschalen Vergütung für das zurückverwiesene Verfahren mangelt es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage.
[BGH online]


OLG Hamm 12.9.2017, 10 U 75/16

Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.
[OLG Hamm PM vom 18.10.2017]


OLG Oldenburg 22.8.2017, 3 UF 92/17

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust eines dem Grunde nach berechtigten Unterhaltsanspruchs führen

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt.
[OLG Oldenburg PM vom 16.10.2017]


OLG Oldenburg 15.8.2017, 4 UF 106/17

Pflicht zum Gentest kann auch mutmaßliche Halbgeschwister treffen

Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass (weitere) leibliche Kinder des vermeintlichen Vaters zu einer Gen-Probe herangezogen werden können, wenn letzterer bereits verstorben sein sollte.
[OLG Oldenburg PM vom 9.11.2017]


FG Rheinland-Pfalz 29.8.2017, 4 K 2296/15

Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

Großeltern können für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. Die Entscheidung, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die dafür kraft Gesetzes zuständige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen.
[FG Rheinland-Pfalz PM vom 25.10.2017]


BMF-Schreiben

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit BMF-Schreiben v. 23.10.2017 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG neu gefasst.
[BMF online]


BlogÄnderungsbedarf der Unterhaltsleitlinien bzgl. der Abziehbarkeit von Tilgungsleistungen vom Wohnwert beim Ehegattenunterhalt? (Sachs)

Wenn ein Ehegatte nach Zustellung des Scheidungsantrags in einer Immobilie lebt, die in seinem Alleineigentum steht, wird für die Unterhaltsberechnung sein Einkommen um den objektiven Wohnwert (Kaltmietwert) dieser Immobilie erhöht, weil er keine Miete zahlen muss. Die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehen sind nach den bisherigen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte nur mit dem Zinsanteil der Monatsraten von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen abziehbar.
 


Aus dem HeftDie bürgerliche Ehe für Personen gleichen Geschlechts - keine Ehe für alle (Erbarth, FamRB 2017, 429)

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2787) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Die geänderten Vorschriften stellen die familienrechtliche Praxis aufgrund unzureichender Gesetzgebungstechnik vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Anwendung, gesetzgeberische Nachbesserungen sind unumgänglich.
 


 
  Aus der Redaktion:

Aktuelle Entscheidungen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:


BGH: Befugnis des Verfahrenspflegers zur Antragstellung nach § 62 FamFG

a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 195/17
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen
a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - ggf. auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.
b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB bilden.
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 336/17
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Betreuung
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an BGH v. 24.8.2016 - XII ZB 531/15, FamRZ 2016, 1922 und v. 2.9.2015 - XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 = FamRB 2016, 18).
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 198/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Anordnung der Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen
Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an BGH v. 16.3.2016 - XII ZB 455/15, FamRZ 2016, 970).
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 186/17
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BGH: Überprüfung auch der Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht
Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an BGH v. 30.8.2017 - XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866).
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 222/17
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BGH: Vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") 
a) Die im Wege des sog. Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 243/17
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BGH: Erforderlichkeit der Betreuung; Annahme der Unbetreubarkeit
a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 260/16, FamRZ 2017, 995 und v. 6.7.2016 - XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668).
b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und v. 28.1.2015 - XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).
c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an BGH v. 23.9.2015 - XII ZB 225/15, FamRZ 2015, 2049).
BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17
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USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
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