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| | willkommen zum letzten Newsletter Familienrecht des Jahres 2017. Der BGH hat die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage entschieden, wie sich die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen zur Abänderung bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen, wenn die abzuändernde Ausgangsentscheidung unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Rechtszustands ergangen ist. Ob damit zukünftig Abänderungen von Altentscheidungen – insb. auch aufgrund der sog. Mütterrente – vermehrt an der (Un-)Wesentlichkeit der Änderung scheitern werden, wird sich zeigen. Wir halten Sie in unserem Experten-Blog auf dem Laufenden! Zudem sind bei der Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode im Zugewinnausgleich nach der Ansicht des BGH bei der Bemessung des von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns grundsätzlich auch nicht der Leitung des Unternehmens zuzuordnende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wobei es zu Lasten des Ausgleichsschuldners geht, wenn der Umfang dieser Tätigkeiten unklar bleibt und aus diesem Grunde eine Bemessung nicht möglich ist. Dank für Ihr Interesse im zu Ende gehenden Jahr, friedvolle Festtage und ich freue mich auf 2018 mit Ihnen! Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion PS: Fehlen Ihnen noch Fortbildungsstunden? Bis Jahresende besteht noch die Möglichkeit des Selbststudiums mit dem FamRB. Bis zu 5 Stunden können Sie so gegenüber den Kammern für 2017 nachweisen. Alle Infos hier. Und wie immer gilt: Diese Möglichkeit haben Sie auch mit einem kostenlosen Probe-Abo des FamRB! |
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BGH 8.11.2017, XII ZB 105/16 Der BGH hat sich vorliegend mit der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst. [BGH online] | |
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BGH 8.11.2017, XII ZR 108/16 Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. Den Ausgleichsschuldner trifft für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann. [BGH online] | |
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Niedersächsisches FG 17.10.2017, 13 K 76/17 Durch das Bestehen der Prüfung zum/zur "Steuerfachangestellten" wird die erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgeschlossen. Während der Fortbildung zum/zur "Steuerfachwirt/in" steht die Erwerbtätigkeit des volljährigen Kindes in einer Steuerberaterkanzlei mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden der Berücksichtigungsfähigkeit beim Kindergeld entgegen (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG). [Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz ] | |
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BFH 4.10.2017, VI R 22/16 Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. [BFH PM Nr. 75 vom 6.12.2017] | |
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BFH 27.7.2017, III R 1/09 Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Höhe der zumutbaren Belastung i.S.d. § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln. [BFH online] | |
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Die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags neigte sich schon dem Ende zu, als mehrere Abgeordnete und die Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN von der Bundesregierung wissen wollten, ob sich die Abschaffung des Rentnerprivilegs im neuen Versorgungsausgleich bewährt habe (BT-Drucks. 18/13470). Die Frage ist berechtigt, denn immerhin führt die Abschaffung des Rentnerprivilegs in laufenden Rentenbezugsfällen oftmals zur Halbierung der Renteneinkünfte der Betroffenen. Das löst für diese ernste soziale Probleme aus. | | |
Der Beitrag thematisiert grundlegende Fragen von Testament, prämortalen und mortalen Vollmachten. Dabei beantwortet der Verfasser Zweifels- und Abgrenzungsfragen anhand von Praxisbeispielen. Überlegungen zu Widerruf und Haftung runden den Beitrag ab. Der familienrechtliche Berater erhält einen zuverlässigen Abriss der schwierigen Thematik zur unmittelbaren Anwendung in seiner Praxis. | | |
| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an BGH v. 26.10.2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 = FamRB 2017, 82). BGH, Beschl. v. 8.11.2017 - XII ZB 489/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beurteilung der Eignung als Betreuer Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i.S.d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an BGH v. 30.9.2015 - XII ZB 53/15, FamRZ 2015, 2165). BGH, Beschl. v. 8.11.2017 - XII ZB 90/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Wiedereinsetzung: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für Fristversäumung Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH v. 29.3.2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH v. 6.5.2008 - VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520 = FamRB 2008, 300). BGH, Beschl. v. 25.10.2017 - XII ZB 251/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschwerderecht des nicht beteiligten Angehörigen a) Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung i.S.d. §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. b) Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gem. § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht. BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 213/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein.
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