| MELDUNGEN |
Das BMJV hat am 22.12.2017 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2018. [BGBl. Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79 S. 4012] | |
| BGH 29.11.2017, XII ZB 459/16 Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nicht die Mutterstellung erlangen. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). [BGH PM Nr. 1 vom 4.1.2018] | |
| FG Hamburg 28.4.2017, 3 K 293/16 Nach dem 30.6.2016 werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gem. dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an. Erneut dem BVerfG vorgelegt werden kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen. [FG Hamburg NL vom 29.12.2017] | |
| BFH 5.10.2017, VI R 47/15 Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden; eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht. [BFH PM Nr. 2 vom 3.1.2018] | |
| EuGH 20.12.2017, C-467/16 Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen. [EuGH PM Nr. 141 vom 20.12.2017] | |
| EuGH 20.12.2017, C-372/16 Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist. [EuGH PM Nr. 137 vom 20.12.2017] | |
| FG Münster 20.11.2017, 3 K 1879/15 Erb Es ist keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt. [FG Münster NL vom 15.12.2017] | |
| BGH 22.11.2017, XII ZB 230/17 Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich. [BGH online] | |
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