Private Scheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung
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19.09.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur möglich – so das OLG Köln (v. 3.7.2017 – 2 Wx 147/17) – wenn eine Verfehlung i.S.d. § 2294 BGB, z.B. ein Verbrechen gegen den anderen Vertragspartner, nachgewiesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse und Vollmachten gehandelt hat.

Eine Privatscheidung nach syrischem Recht darf nach Ansicht von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe nach der Rom III-VO nicht als rechtswirksam anerkannt werden, da das syrische Recht der Ehefrau nicht dieselben Zugangsvoraussetzungen zur Ehescheidung gewähre wie dem Ehemann und damit abstrakt diskriminierend sei (Schlussantrag v. 14.9.2017 in der Rechtssache EUGH C-372/16).

"Ist der beste Freund des Menschen nur ein Haushaltsgegenstand?" fragt RAin Monika Clausius in Ihrem Blog-Beitrag vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Scheidungen, in denen der Verbleib gemeinsamer Haustiere hoch emotional verhandelt wird. Kindschaftsrechtliche Aspekte fänden selbstverständlich keine Berücksichtigung, Belange des Tierschutzes hingegen sehr wohl.

Eine interessante Lektüre wünscht
Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

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Meldungen:

Private Scheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung
 
Rücktritt eines Erbvertrags wegen Verfehlungen des Vertragspartners?
 
Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger für den Monat der Geburt setzt Sozialleistungen für Folgemonat voraus
 
Zur Rechtsfigur der unbekannten Erben
 
Zum Regelungs-Inhalt eines Kindergeldbescheides
 
BlogUnd sie bewegt sich doch! - Fondsbasierte Versorgungen sind auf Basis der ehezeitlichen Fondsanteile zu teilen! (Hauß)
 
Aus dem HeftEinvernehmliche Lösungen mit Jugendlichen (Spangenberg/Spangenberg)
 
Aus der RedaktionAktuelle Entscheidungen
 


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EuGH, C-372/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.9.2017EuGH, C-372/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.9.2017

Private Scheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung

Private Scheidungen fallen nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung. Jedenfalls darf eine solche Scheidung nach dieser Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht als rechtswirksam anerkannt werden, wenn das maßgebliche ausländische Recht diskriminierend ist.
[EuGH PM Nr. 98 vom 14.9.2017]


OLG Köln 3.7.2017, 2 Wx 147/17

Rücktritt eines Erbvertrags wegen Verfehlungen des Vertragspartners?

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.
[OLG Köln PM vom 14.9.2017]


FG Münster 30.8.2017, 7 K 561/17 Kg

Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger für den Monat der Geburt setzt Sozialleistungen für Folgemonat voraus

Für den Monat der Geburt eines Kindes kann das Kindergeld grundsätzlich nur dann an den Sozialleistungsträger erstattet werden, wenn sich der Berechtigte mindestens auch im Folgemonat noch im Sozialleistungsbezug befindet.
[FG Münster NL vom 15.9.2017]


FG Düsseldorf 9.8.2017, 4 K 442/16 Erb

Zur Rechtsfigur der unbekannten Erben

Mit der Rechtsfigur der unbekannten Erben i.S.d. §§ 1960 Abs. 1 S. 2, 1961 BGB gibt es Steuerschuldner, die Beteiligte eines Steuerschuldverhältnisses sein können. Hiervon geht das ErbStG aus: Gem. § 31 Abs. 6 ErbStG ist anstelle der unbekannten Erben der Nachlasspfleger zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.
[FG Düsseldorf online]


FG Düsseldorf 6.3.2017, 7 K 3673/16 Kg

Zum Regelungs-Inhalt eines Kindergeldbescheides

Gewährt ein Bescheid Kindergeld ab einem späteren Zeitpunkt als beantragt, so beinhaltet dieser Bescheid keine Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für den früheren Zeitraum, soweit darin eine Entscheidung für den vorangegangenen Zeitraum nicht getroffen wird. Die Festsetzung impliziert keine Ablehnung für die davor liegende Zeit.
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]


BlogDer beste Freund des Menschen nur ein Haushaltsgegenstand? (Claudius)

Der ehedem "klassischen Familie", bestehend aus Eltern und Kindern, stehen zunehmend Haushalte von kinderlosen Paaren gegenüber und eine ebenso steigende Zahl von Haustieren, die in diesen Haushalten leben. Die mit der Trennung der Paare dann einhergehenden Fragen zum künftigen Schicksal des Haustieres haben nicht nur längst auch die Gerichte erreicht, sondern werden häufig mit der gleichen Vehemenz geführt, wie sie für kindschaftsrechtliche Verfahren typisch sind. (OLG Nürnberg v. 20.12.2016 - 10 UF 1249/16)
 


Aus dem HeftEinvernehmliche Lösungen mit Jugendlichen (Spangenberg/Spangenberg, FamRB 2017, 361)

Einvernehmliche Lösungen, ob im familiengerichtlichen Verfahren, ob vor dem Güterichter oder in der Mediation erfordern kommunikative Hilfsmittel für den, der die Verhandlung führt. Ob Gegenstand des Verfahrens Interessen, Bedürfnisse oder Rechtspositionen sind, für erfolgreiches Verhandeln gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln. Unabdingbar sind ein gemeinsames Ziel und Ressourcen, die ermöglichen, Hindernisse auf dem Weg zum Ziel zu überwinden. Die Verfasser veranschaulichen dies anhand einer Mediationssitzung, in der sie zugleich die Vorzüge der Mediation bei Konflikten mit Jugendlichen darlegen
 


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