Scheidungskosten steuerlich nicht abziehbar | Im Blog: Ehe? Zwecklos!
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22.08.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

mancher Einkommensteuerbescheid trägt bislang noch den Vermerk "vorläufig" in dieser Frage, aber nunmehr hat der BFH zweifelsfrei entschieden, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Von den Spätfolgen, den Kosten der Scheidung, zum ersten Schritt, der Eheschließung: Lesenswert ist der neue Blog-Beitrag von RA Jörn Hauß: "Ehe? Zwecklos!" Sein Fazit: "Damit erklärt der Gesetzgeber letztendlich die Verantwortung übernehmende Liebe zum eigentlichen legitimen Ehezweck und -motiv. ... Der einzige Zweck der Ehe, der rechtlich noch zu schützen wäre, ist die Sicherung und Förderung des Zusammenlebens zweier sich Liebenden." Sehen Sie das auch so? Diskutieren Sie mit unserem Experten über die Kommentarfunktion unseres Blogs!

Eine anregende Lektüre wünscht Ihnen
Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

P.S. Zu guter Letzt möchte ich Sie auf die FamRZ-Online-Seminare hinweisen. Für Kurzentschlossene: Dr. Isabell Götz, Überlassung der Ehewohnung zur Alleinnutzung, am 24.8.2017.

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Meldungen:

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
 
Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich
 
Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige
 
Rechtsprechungsänderung bei Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
 
BlogEhe? Zwecklos! (Hauß)
 
Aus dem HeftÄnderungen bei den Lohnsteuerklassen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und beim Kindergeld zum 1.1.2018 (Christ)
 
Aus der RedaktionAktuelle Entscheidungen
 


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Prütting/Helms (Hrsg.), FamFG. Kommentar. 4. Auflage 2018. Jetzt vorbestellen!


BFH 18.5.2017, VI R 9/16

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) und durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
[BFH PM Nr. 53 vom 16.8.2017]


BVerfG 19.7.2017, 2 BvR 2003/14

Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich

Die vom BVerfG zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten Maßgaben können auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung übertragen werden. Das BVerfG hat die Rechtsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30.7.2016 gültigen Fassung (PsychKG M-V) für mit dem GG unvereinbar und nichtig erklärt.
[BVerfG PM Nr. 71 vom 16.8.2017]


BFH 10.5.2017, II R 53/14

Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.
[BFH online]


BFH 10.5.2017, II R 25/15

Rechtsprechungsänderung bei Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird (Rechtsprechungsänderung). Der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt nunmehr der Steuerklasse II, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
[BFH PM Nr. 51 vom 9.8.2017]


BlogEhe? Zwecklos! (Hauß)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 der Änderung von § 1353 BGB zugestimmt. Der Bundespräsident hat das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" unterzeichnet, es ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2017, 2787). Gleichgeschlechtliche Paare können nun ab 1.10.2017 eine Ehe schließen.
 


Aus dem HeftÄnderungen bei den Lohnsteuerklassen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und beim Kindergeld zum 1.1.2018 (RAin/FAinStR Susanne Christ, FamRB 2017, 322)

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1682) wurden nicht nur Änderungen zur Bekämpfung sog. Briefkastenfirmen beschlossen, sondern auch Änderungen, die familienrechtlich bedeutsam sind, wie etwa Änderungen beim Kindergeld und vor allem bei den Lohnsteuerklassen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern.
 


 
  Aus der Redaktion:

Aktuelle Entscheidungen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:


BGH: Anspruchsberechtigung allein des rechtlichen Vaters nach § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
BGH, Beschl. v. 26.7.2017 - XII ZB 125/17
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung
a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.
BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 486/15
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


BGH: Bewertung der (Un-)Geeignetheit eines Bevollmächtigten
a) Unter einer Drohung i.S.v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364).
b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von BGH v. 17.2.2016 - XII ZB 498/15, FamRZ 2016, 704).
BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 141/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



BGH: Beachtlicher Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB
Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an BGH v. 14.1.2015 - XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648).
BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 57/17
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BGH: Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder
Zum Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder, hier: teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ZwErbGleichG).
BGH, Beschl. v. 12.7.2017 - IV ZB 6/15
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BGH: Unbilligkeit der Einbeziehung laufender Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich
a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsversorgungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
b) § 28 VersAusglG ist aber ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 636/13
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BGH: Einrichtung der Betreuung mit anderen als gewünschtem Betreuer
Verknüpft ein zur freien Willensbildung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an BGH v. 26.4.2017 - XII ZB 100/17, FamRZ 2017, 1157 und BGH v. 7.12.2016 - XII ZB 346/16, FamRZ 2017, 473).
BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 237/17
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BGH: Qualifikation des vereinfachten Klauselerteilungsverfahrens nach AUG als Familienstreitsache
a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.
b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.
BGH, Beschl. v. 31.5.2017 - XII ZB 122/16
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Auf den Punkt gebracht - Visualisierung in der Gesprächsmoderation - 21./22.09. 2017

 

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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ulla Beckers-Baader
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Tel.: 0221-93738-511
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