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| | die Impfdebatte hat nun auch den BGH erreicht: Was ist zu tun, wenn Eltern sich nicht entscheiden können - Schutzimpfung ja oder nein? Als "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung" für das Kind kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen - und zwar i.d.R. dem Elternteil, der die empfohlene Schutzimpfung befürwortet. Auch in unserem Experten-Blog befasst sich Clausius mit dieser spannenden Entscheidung "Schutzimpfung - eine Maßnahme zum Wohle des Kindes?" (zu BGH v. 3.5.2017 - XII ZB 157/16). Wie sehen Sie das? Diskutieren Sie mit! Eine erhellende Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion P.S. Für den, der sich im Bereich Mediation informieren, ausbilden bzw. weiterqualifizieren möchte: Am 1.9.2017 wird die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung in Kraft treten. Was bedeutet die Zertifizierung für mich? Die Centrale für Mediation bietet am 7.6.2017, 16:30 – 17:30 Uhr, Gelegenheit, sich hierzu in einem Online-Seminar mit Peter Röthemeyer, stellv. Abteilungsleiter im Niedersächsischen Justizministerium, zu informieren. Die Teilnehmer können Fragen stellen, die live im Webinar beantwortet werden. Ausführliche Infos und Ihre Anmeldemöglichkeit finden Sie hier. Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 3.5.2017, XII ZB 157/16 Bei einem zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes entstandenem Streit handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB, wonach das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung übertragen kann. Befürwortet ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen, indiziert diese Haltung - vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls - seine Eignung eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung zu treffen. [BGH PM Nr. 82 vom 23.5.2017] | |
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OLG Oldenburg 29.3.2017, 4 UF 12/17 u.a. Wenn sich Ehegatten nach einer Trennung nicht darauf einigen können, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist; darüber hinaus sind aber auch andere Fälle denkbar. [OLG Oldenburg PM vom 29.5.2017] | |
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BGH 17.5.2017, IV ZB 25/16 Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. |
FG Münster 29.3.2017, 7 K 1828/15 Kg,AO Das FG Münster hat sich vorliegend mit dem Nachweis der Behinderung eines volljährigen Kindes für zurückliegende Zeiträume befasst. In dem entschiedenen Fall konnte der Nachweis einer seelischen Behinderung weder durch einen Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes noch durch eine Bescheinigung eines behandelnden Arztes bzw. ein ärztliches Gutachten erbracht werden. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | |
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FG Hessen 15.12.2016, 1 K 199/15 Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sein. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
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Blog Die Frage, ob Kleinkinder bestimmten Schutzimpfungen zugeführt werden sollen, ist ein hochemotional diskutiertes Thema. Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung ist zudem aber auch nicht nur eine Einzelentscheidung mit Blick auf das unmittelbar betroffene eigene Kind, sondern kann nicht überschaubare Folgen für Teile der Gesellschaft haben. (BGH v. 3.5.2017 - XII ZB 157/16) | | | | | | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Wiedereinsetzung: Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung Zum Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel. BGH, Beschl. v. 26.4.2017 - XII ZB 33/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in fG-Folgesachen Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. BGH, Beschl. v. 26.4.2017 - XII ZB 3/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Wählbarer Mittelname nach dänischem Recht Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht). BGH, Beschl. v. 26.4.2017 - XII ZB 177/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Unwirksame Beschränkung der Beschwerde auf Betreuerauswahl Verbindet der Betroffene seine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung mit der Erklärung, dass er sich ausschließlich eine Zusammenarbeit mit einem bestimmten, nicht jedoch mit einem anderen Betreuer vorstellen könne, ist die Beschwerde nicht wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt (Fortführung von BGH v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, FamRZ 2016, 626). BGH, Beschl. v. 26.4.2017 - XII ZB 100/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | | |
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