BGH zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters | Experten-Blog: Nun schätzt mal schön - Der Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung (Hauß)
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  Alle 14 Tage - alles Wichtige aus dem Familienrecht
 
18.04.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

auch heute bieten wir Ihnen wieder einen bunten Strauß von Nachrichten aus allen Bereichen des Familienrechts nebst seiner Schnittstellen, insb. auch zum Steuerrecht: Die Palette reicht vom Scheinvaterregress über die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs aus § 1686 BGB bis hin zum Unternehmerehevertrag, von der Erwachsenenadoption über die Elternhaftung für ihre Kinder (verneint) bei sog. 0900er-Käufen und (bejaht) beim illegalen Filesharing bis hin zur (verneinten) Berücksichtigung des Kindes der Lebensgefährtin als sog. Zählkind beim Kindergeld.

In unserem Experten-Blog auf der FamRB-Homepage geht es (u.a.) um die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich, deren Berechnungsweise der BGH mal wieder in zentralen Punkten gekippt hat: "Nun schätzt mal schön" fordert Hauß (zu BGH v. 8.3.2017 – XII ZB 697/13).

Eine spannende Lektüre wünscht Ihnen
Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

P.S. Auch unsere Präsenzseminare im Frühling - in Kooperation mit dem Gieseking Verlag - gewähren dem Familienrechtler den so wichtigen Blick über den Tellerrand: "Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis" und "Verbraucherinsolvenz: Alles was Familienrechtler wissen müssen!" Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO.

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Meldungen:

Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
 
Interessenabwägung bei Volladoption eines Erwachsenen
 
Keine rechtswirksame Geschlechtsanpassung ohne Gutachten
 
Eltern haften nicht bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für Pay by Call durch ihre Kinder
 
Schadensersatz: Eltern zahlen für illegales Filesharing ihrer Kinder über den Familienanschluss
 
Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle
 
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung: Zur Berechnung der Opfergrenze
 
Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindegelderhöhend berücksichtigt werden
 
 
     
 

Blog

Revolutionäres von der Kindesunterhaltsbemessung? (Hauß)
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Aktuelle Entscheidungen
 
 
   


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BGH 22.3.2017, XII ZB 56/16

Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat ein Scheinvater nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der er selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Scheinvater aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den ihn risikolos erscheinen muss.
[BGH online]

OLG Oldenburg 27.3.2016, 4 UF 175/16

Interessenabwägung bei Volladoption eines Erwachsenen

Bei der Frage, ob eine Volladoption ausgesprochen werden kann, sind auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Zu diesen würden im Fall einer Volladoption die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten.
[OLG Oldenburg PM vom 11.4.2017]

OLG Hamm 22.2.2017, 15 W 2/17

Keine rechtswirksame Geschlechtsanpassung ohne Gutachten

Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz (TSG) aussprechen. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen.
[OLG Hamm PM vom 12.4.2017]

BGH 6.4.2017, III ZR 368/16

Eltern haften nicht bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für Pay by Call durch ihre Kinder

§ 45i Abs. 4 S. 1 TKG findet auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet somit nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines Pay-by-Call-Verfahrens.
[BGH PM Nr. 52 vom 6.4.2017]

BGH 30.3.2017, I ZR 19/16

Schadensersatz: Eltern zahlen für illegales Filesharing ihrer Kinder über den Familienanschluss

Kennt der Inhaber eines Internetanschlusses den Namen des Familienmitglieds, das im Wege des illegalen Filesharings eine Rechtsverletzung über diesen Familienanschluss begangen hat, so muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz abwenden will. Im Umfang der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.
[BGH PM Nr. 46 vom 30.3.2017]

BFH 19.1.2017, III R 31/15

Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.
[BFH PM Nr. 23 vom 12.4.2017]

BFH 14.12.2016, VI R 15/16

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung: Zur Berechnung der Opfergrenze

Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5-Prozent-Pauschale zu berücksichtigen.
[BFH online]

FG Düsseldorf 6.3.2017, 9 K 2057/16 Kg

Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindegelderhöhend berücksichtigt werden

Bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden Kinder als "Zahlkinder", wenn der Betroffene vorrangig Berechtigter i.S.d. § 64 EStG ist, oder (ggf. betragserhöhend) als "Zählkinder", wenn der Betroffene nur nachrangig Berechtigter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kindergeld erhält. Voraussetzung ist dabei stets die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 63 Abs. 1 S. 1.
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]

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Nun schätzt mal schön - Der Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung (Hauß)

Rechtzeitig vor Ostern sorgt der BGH für Unruhe bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und kippt einen zentralen Bestandteil ihres Berechnungsmodells: die geschlechtsspezifische Versorgungsbegründung im Versorgungsausgleich. Damit sind fast alle Auskünfte der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und der VBL, die nach dem 31.12.2012 erteilt wurden, als Grundlage für den Versorgungsausgleich Makulatur. (BGH v. 8.3.2017 - XII ZB 697/13)
 
   
 
  Aus der Redaktion:

Aktuelle Entscheidungen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:


BGH: Sittenwidrigkeit eines Unternehmerehevertrags; Beschwerdebegründung in Unterhaltsfolgesachen

a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an BGH v. 29.1.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 = FamRB 2014, 162 und BGH v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 = FamRB 2013, 34).
b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an BGH v. 10.6.2015 - XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 = FamRB 2015, 347 und BGH v. 4.9.2013 - XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 = FamRB 2014, 8).
BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - XII ZB 109/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



BGH: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt.
BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - XII ZB 245/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier
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BGH: Interne Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich i.S.d. § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.
b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.
c) Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 697/13
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.

Mehr zum Thema: Lesen Sie hierzu auch den Blog-Beitrag v. 11.4.2017 von Hauß, "Nun schätzt mal schön", zu finden auf der Homepage des FamRB unter http://blog.otto-schmidt.de/famrb/.


BGH: Notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.
BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 516/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier
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BGH: Verfahrenspflegerbestellung bei Absehen von Bekanntgabe des Gutachtens an anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen im Unterbringungsverfahren
a) Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an BGH v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 = FamRB 2012, 152 und BGH v. 2.3.2011 - XII ZB 346/10, FamRZ 2011, 805 = FamRB 2011, 181).
b) Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an BGH v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und BGH v. 11.8.2010 - XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).
c) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an BGH v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13, FamRZ 2013, 1731 und BGH v. 22.8.2012 - XII ZB 474/11, FamRZ 2012, 1798).
BGH, Beschl. v. 22.2.2017 - XII ZB 341/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.


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USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
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Tel.: 0221-93738-511
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