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| | Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich. Diese und viele andere verfahrensrechtliche Fragen mehr hat der BGH aktuell entschieden.
Eine mal etwas andere spannende Sommerlektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion
P.S. Spannend ist auch unser neuer Blog-Beitrag von Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Dr. Marcus Bauckmann: Wirklich keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und nichtanwaltlichem Mediator/Berufsbetreuer? Quo vadis Mediator? |
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BGH 12.7.2017, XII ZB 40/17 Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein. [BGH online] | |
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BGH 5.7.2017, XII ZB 509/15 Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen Berichtigungsbeschluss ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn aus den Umständen für Dritte offensichtlich ist, dass sie schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte und lediglich versehentlich vergessen wurde. Das eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus. [BGH online] | |
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BGH 21.6.2017, XII ZB 42/17 Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt. [BGH online] | |
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BGH 21.6.2017, XII ZB 18/16 Der im Adoptionsbeschluss enthaltende Ausspruch der Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden ist nicht anfechtbar. Es handelt sich dabei lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 1757 Abs. 1 BGB. [BGH online] | |
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BFH 5.4.2017, II R 30/15 Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO. Als solche ist sie gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. [BFH online] | |
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BFH 15.3.2017, III R 32/15 Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, obliegt nur den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht. [BFH PM Nr. 48 vom 26.7.2017] | |
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BGH 1.6.2017, V ZB 23/16 Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen i.S.d. genannten Norm anzusehen. Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung der Notare dahingehend geregelt, dass für bestimmte Kostenschuldner in Angelegenheiten, die dem Gemeinwohl oder wichtigen staatlichen Aufgaben dienen, insbesondere bei höheren Geschäftswerten ermäßigte Gebühren anfallen. [BGH online] | |
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Der Anwaltsgerichtshof Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.5.2017 (AnwBl. 2017, 373) mit der Frage einer möglichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem nichtanwaltlichen Mediator und Berufsbetreuer zu befassen. Nach der Entscheidung des BVerfG zur Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern (BVerfG v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13, MDR 2016, 242) ist das ein weiterer Versuch der Rechtsprechung, die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen zu regeln. | | |
Teil des Gesetzespakets zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems war die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Änderungen des UVG werden mit Wirkung zum 1.7.2017 wirksam. Die Verfasserin gibt - u.a. an Hand einer Synopse altes/neues Recht - einen Überblick über die Neuregelungen und erläutert sie für die Praxis. | | |
| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes:
BGH: Sachverständigenbestellung in Betreuungssache vor Untersuchung des Betroffenen Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung BGH v. 8.7.2015 - XII ZB 600/14, FamRZ 2015, 1706). BGH, Beschl. v. 12.7.2017 - XII ZB 88/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Wiedereinsetzung: Versicherung der Richtigkeit anwaltlicher Angaben Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (Fortführung BGH v. 22.10.2014 - XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135 = FamRB 2015, 58). BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - XII ZB 463/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Keine VKH für Rechtsbeschwerde bei mangelnder Erfolgsaussicht in der Sache selbst Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich (im Anschluss an BGH v. 2.3.2017 - IX ZA 28/16, juris; BGH v. 18.9.2014 - IX ZA 16/14, NZI 2014, 1048 und BGH v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 231/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Teilnahmemöglichkeit des Verfahrenspflegers an Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH v. 21.9.2016 - XII ZB 57/16, FamRZ 2016, 2092). BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 45/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
BGH: Betreuungsverfahren: Grds. keine Begutachtung nach Aktenlage; Erfordernis der Verfahrenspflegerbestellung a) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an BGH v. 20.8.2014 - XII ZB 179/14, FamRZ 2014, 1917). b) Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an BGH v. 16.3.2016 - XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828). BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 36/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.
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