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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 07.11.2017  
 

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Ihre MietRB-Redaktion
Elke Schlüter
Rechtsanwältin

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Meldungen:

Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam
 
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
 
Zur Sorgfalt bei der Prüfung von Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
 
Überraschende Klausel über pauschale Verwalter- und Instandhaltungskosten im gewerblichen Mietvertrag
 
 
     
 

Aus der Redaktion

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BGH 27.9.2017, XII ZR 114/16:

Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam

Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
[BGH online]

BGH 27.10.2017, V ZR 193/16:

Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

Der BGH hat vorliegend über einen zwischen zwei Teileigentümerinnen geführten Rechtsstreit entschieden, der die Zulässigkeit der Nutzung einer früher als Altenpflegeheim dienenden Teileigentumseinheit u.a. als Flüchtlingsunterkunft zum Gegenstand hatte.
[BGH PM Nr. 167 vom 27.10.2017]

BGH 27.9.2017, VIII ZR 243/16:

Zur Sorgfalt bei der Prüfung von Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur unter der zusätzlichen (hohen) Voraussetzung zulässig, dass dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses andernfalls ein "erheblicher Nachteil" entstehen würde; dabei ist jedoch nicht nur die Rechtsposition des Vermieters, sondern auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt. Insofern gewährt das Eigentum dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht.
[BGH PM Nr. 152 vom 27.9.2017]

OLG Hamm 8.6.2017, 18 U 9/17:

Überraschende Klausel über pauschale Verwalter- und Instandhaltungskosten im gewerblichen Mietvertrag

Beinhaltet ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag, dass sich die Miete aus Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzt und enthält dann aber in einer Anlage zum Mietvertrag, die im Wesentlichen noch abzurechnende Nebenkosten erhält, auch pauschale, fixe Kosten (Verwalterkosten u. Instandhaltungskosten i.H.v. 4 % der Jahresnettomiete), kann es sich dabei um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handeln.
[Justiz NRW online]

 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Am 5. November 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 11/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.:

Institutsdirektor Hartmut Glenk
Mietsicherheiten - Streitfragen: Art, Umfang, rechtswidrige Verwendung
Bei Abschluss des Mietvertrages kommt der Absicherung von vermieterseitigen Forderungen hohe Bedeutung zu. Im Wohnraummietrecht unterliegen Vereinbarungen zur Mietkaution engen gesetzlichen Voraussetzungen. Probleme bereiten in der Praxis die falsche Anlage von Geldkautionen durch den Vermieter, die Hereinnahme von Bürgschaften und die Bewertung von Sachen und Rechten als Sicherheit. Zu Auseinandersetzungen kommt es, wenn der Vermieter die Kaution während des Mietverhältnisses zweckentfremdet. Der Verfasser liefert einen zuverlässigen Abriss der schwierigen Thematik, benennt die Streitpunkte und bietet dem Mietrechtspraktiker Lösungsansätze unter Berücksichtigung der wegweisenden Rechtsprechung.

RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Mietrechtliche Folgen von Flächenabweichungen - Teil 2
Um Angaben zur Wohnungsgröße in Mietverträgen wird viel gestritten. Das verwundert auch nicht, denn sie sind Basis für eine qm-gestützte Miete, sowie für die Abrechnung von Betriebskosten, wenn als Verteilungsmaßstab der Flächenschlüssel gilt, sei es, dass er im Mietvertrag so bewusst ausgewählt worden ist, sei es, dass er als gesetzliche Grundform des Verteilungsschlüssels anzuwenden ist. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die Flächenangaben nicht stimmen, geht es um Rückzahlungsansprüche in Bezug auf schon geleistete Mietanteile, um Mietminderungen für die Zukunft und um die Anfechtung von bisherigen Betriebskostenabrechnungen. Flächendefizite lösen überdies Gewährleistungsprobleme aus.

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Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Elke Schlüter
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Tel.: 0221-93738-501
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